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Vernehmlassung 2005/133: Anpassung der Verordnung über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (VWIS) im Rahmen des Gesetzgebungsprojekts BWIS I · 7 Seiten
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2 Wird das Verbot von der Behörde des Kantons verfügt, in dem die Gewalttätigkeit geschah, ist die zuständige Behörde des Wohnsitzkantons der betroffenen Person umgehend zu informieren.
3 Für den Nachweis der Beteiligung an Gewalttätigkeiten gilt Artikel 21b.
Art. 21d Rayons
1 Die Kantone melden dem DAP die Rayons auf ihrem Gebiet unter Beilage der entsprechenden Pläne. Der DAP bestimmt den Massstab.
2 Der DAP erstellt eine Übersicht aller Rayons und aktualisiert diese auf Grund der Meldungen der Kantone.
Art. 21e Ausreisebeschränkung
1 Der DAP ist zuständig für die Verfügung einer Ausreisebeschränkung. In der Verfügung sind die Dauer der Ausreisebeschränkung und die betroffenen Bestimmungsländer genau festzulegen.
2 Eine Sportveranstaltung beginnt mit dem ersten damit zusammenhängenden offiziellen Akt und endet mit dem letzten damit zusammenhängenden offiziellen Akt.
3 Dass eine Person sich anlässlich einer Sportveranstaltung in einem bestimmten Land an Gewalttätigkeiten beteiligen wird, ist namentlich anzunehmen, wenn diese Person:
a. sich an Gewalttätigkeiten im Inland beteiligt hat;
b. auf Grund von Informationen ausländischer Polizeistellen über die Beteiligung an Gewalttätigkeiten im Ausland bereits in HOOGAN (Art. 21h) registriert ist; oder
c. Mitglied einer Fanorganisation ist, die schon mehrfach an Gewalttätigkeiten im In- oder Ausland beteiligt war.
4 Zudem müssen Hinweise vorliegen, dass die Person oder die betreffende Fanorganisation beabsichtigt, zum Sportanlass im Ausland zu reisen.
5 Konkrete und aktuelle Tatsachen, die eine Ausreisebeschränkung ohne vorangehendes Rayonverbot nach Artikel 24c Absatz 2 des Gesetzes zu begründen vermögen, liegen vor, wenn eine Person:
a. nach Informationen ausländischer Polizeistellen im Ausland gewalttätig gewesen ist; und
b. Mitglied einer Fanorganisation ist, die schon mehrfach an Gewalttätigkeiten im In- oder Ausland beteiligt war, und als gesichert erscheint, dass sie oder die Fanorganisation beabsichtigt, an einen bestimmten Sportanlass im Ausland zu reisen.