Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/133: Anpassung der Verordnung über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (VWIS) im Rahmen des Gesetzgebungsprojekts BWIS I · 9 Seiten
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29.3.06, Mda - fedpol
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (VWIS)
1. Ausgangslage
Die vorliegenden Änderungen stützen sich auf die Revisionsvorlage zum Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120).
Die vom Bundesrat am 17. August 2005 an das Parlament überwiesene Vorlage schafft die Rechtsgrundlagen für die Bekämpfung von Gewalt im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen sowie die nationale Erfassung von Gewalttätigkeiten im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen und verbessert die Möglichkeiten zur Beschlagnahme von zu Gewalt aufrufendem Propagandamaterial.
Die nachfolgend erläuterten Normen sind die Ausführungsbestimmungen zur oben erwähnten Gesetzesvorlage.
2. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Ingress
Die Ausführungsbestimmungen stützen sich auf den neuen Artikel 24a, Absätze 7 und 8 E-BWIS. Der Ingress wird deshalb ergänzt.
Art. 8 Allgemeine Informationsaufträge
Der neue Buchstabe f ergänzt die Meldepflichten der eidgenössischen und kantonalen Behörden in Bezug auf Vorfälle im Zusammenhang mit Hooliganismus. Die Meldungen erfolgen an den Dienst für Analyse und Prävention (DAP) des Bundesamtes für Polizei (fedpol).
Art. 17a Sicherstellung, Einziehung und Vernichtung von Propagandamaterial
Absatz 1 konkretisiert Artikel 13a Absatz 2 E-BWIS bezüglich der zu übermittelnden Informationen bei der Sicherstellung, von Propagandamterial. Zur Beurteilung umfangreicher Sendungen reicht es, wenn die sicherstellende Behörde ein Einzelmuster des Materials an den DAP übermittelt.
In Absatz 2 wird ausgeführt, dass das Bundesamt das Propagandamaterial nach dessen Übermittlung beurteilt. Handelt es sich um einen genügend konkreten und ernst gemeinten Aufruf zur Gewalt, wird die Einziehung verfügt, andernfalls wird das Material frei gegeben.
Absatz 3 regelt, wie mit eingezogenem Material zu verfahren ist.
2003–......