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Vernehmlassung 2005/133: Anpassung der Verordnung über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (VWIS) im Rahmen des Gesetzgebungsprojekts BWIS I · 7 Seiten
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6 Die für den Vollzug des Gewahrsams bezeichnete Polizeistelle benachrichtigt die verfügende Behörde über die Durchführung des Gewahrsams. Bei Fernbleiben der betroffenen Person erfolgt die Benachrichtigung umgehend.
Gliederungstitel vor Artikel 21h
Abschnitt 5b: Das elektronische Informationssystem über Personen, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen gewalttätig verhalten haben (HOOGAN)
Art. 21h Zweck
1 Das elektronische Informationssystem HOOGAN dient der Erfassung von Personen, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen gewalttätig verhalten haben und gegen die Massnahmen nach den Artikeln 24b – 24e des Gesetzes oder Stadionverbote verhängt worden sind.
2 Im elektronischen Informationssystem HOOGAN werden zudem die von den Kantonen bestimmten Rayons erfasst.
Art. 21i Zugang zum elektronischen Informationssystem HOOGAN
1 Das Departement regelt die Zugriffsberechtigungen der Dienststellen des Bundesamtes zum elektronischen Informationssystem HOOGAN. Über die individuellen Anträge entscheidet die Chefin oder der Chef DAP.
2 Das Departement legt die Voraussetzungen für den Anschluss der Zollbehörden, der zuständigen kantonalen Organe und der Schweizerischen Zentralstelle Hooliganismus fest.
Art. 21k Verwendung und Weitergabe der Daten durch Organisatoren von
Sportveranstaltungen
1 Die in HOOGAN gespeicherten Daten dürfen von Organisatoren von Sportveranstaltungen nur mit Zustimmung der datenliefernden Behörde und nur zur Umsetzung von Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen an die Sicherheitsverantwortlichen dieser Veranstaltungen weitergegeben werden.
2 Die Daten dürfen von den Sicherheitsverantwortlichen nur in Bezug auf die von der Behörde bezeichnete Sportveranstaltung bearbeitet werden. Die Daten dürfen in elektronischen Personenerkennungssystemen bearbeitet werden.
3 Nach der Sportveranstaltung sind die Daten von den Sicherheitsverantwortlichen und gegebenenfalls von den Organisatoren der Sportveranstaltung umgehend zu vernichten. Die datenliefernde Behörde ist innert 24 Stunden über die Vernichtung zu unterrichten.