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Vernehmlassung 2005/133: Anpassung der Verordnung über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (VWIS) im Rahmen des Gesetzgebungsprojekts BWIS I · 7 Seiten

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4 Der DAP regelt die Verwendung und Bearbeitung der Daten durch die Organisatoren von Sportveranstaltungen und deren Sicherheitsverantwortlichen im Bearbeitungsreglement.

Art. 21l Weitergabe der Daten an ausländische Behörden

1 Der DAP und die Schweizerische Zentralstelle Hooliganismus können Personendaten an ausländische Zollbehörden und an diejenigen ausländischen Behörden weitergeben, die für die Sicherheit bei Sportveranstaltungen zuständig sind.

2 Der DAP und die Schweizerische Zentralstelle Hooliganismus koordinieren die Weitergabe der Daten.

3 Die Weitergabe an ausländische Behörden ist zu registrieren.

4 Im Übrigen gilt für die Weitergabe der Daten Artikel 20 Absatz 4.

Art. 21m Aufbewahrungsdauer und Löschung der Daten

Die Personendaten werden drei Jahre nach Ablauf der zuletzt verfügten Massnahme, jedoch spätestens 10 Jahre nach deren Eintrag gelöscht.

Art. 21n Organisatorische Bestimmungen

Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten die Artikel 21-24 der Verordnung vom 30. November 2001 über das Staatsschutz-Informations-System ISIS sinngemäss6.

Art. 23a Übergangsbestimmungen

1 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom … vorhandene Daten von Datensammlungen der Kantone oder der Sportverbände werden in das Informationssystems HOOGAN übernommen, sofern sie die Voraussetzungen nach Artikel 24a Absätze 1 und 2 des Gesetzes erfüllen.

2 Die zuständige kantonale Behörde legt bis zum … die Orte, an denen regelmässig grössere Sportveranstaltungen stattfinden, und die entsprechenden Rayons fest und teilt diese unter Beilage eines Plans dem DAP mit.

6 SR 120.3