Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/20: Änderung des Obligationenrechts (Miete) · 81 Seiten
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Liegenschaft gewesen ist. Diese Beschränkung wird vor allem von Organisationen, die der Vermieterseite nahe stehen, abgelehnt (z.B. SHEV, SVIT, CVCI, SFR, FER, STV, SKI, VZI, FRI, Centre Patronal, SVR, USPI, SVV).
Schlichtungsbehörden
Die erweiterte Entscheidkompetenz der Schlichtungsbehörden wird von einer deutlichen Mehrheit der Kantone (u.a. ZH, BS, VS, BE, VD, JU) wie auch von CVP, CSP, SMV, SVV, Stadt Zürich / Finanzdepartement, VLB und Municipalité de Lausanne befürwortet. Häufig wird argumentiert, die Massnahme werde zu einer Entlastung der Gerichte führen.
Einigen Vernehmlassungsteilnehmern geht die neue Bestimmung noch zu wenig weit. Sie beantragen zusätzliche Massnahmen, z.B. die Anhebung der Streitwertgrenze auf CHF 8’000 oder die Ausdehnung auch auf Kantone mit Mietgerichten.
Die SP beurteilt die Ausdehnung der Entscheidkompetenz skeptisch.
Einige Kantone lehnen die neue Regelung ab. Insbesondere die Kantone BL, GE und NE machen geltend, Ziel und Zweck des bisherigen Verfahrens werde sich ändern und es sei nicht wünschbar, Schlichtungs– und Entscheidbefugnis zu vermischen. Auch Organisationen, die Interessen der Vermieterseite vertreten, sind skeptisch (SVIT, SHEV, STV, VZI). Insbesondere wird argumentiert, die neue Entscheidkompetenz führe zu erheblichen Verzögerungen und die Streitwertberechnung werde Probleme bereiten. Ebenso ablehnend äussern sich Gemme, Commission de conciliation en matière de baux et loyers Genève, VSEI und SVW.
Übergangsbestimmungen
SMV, SP und CSP lehnen die Anpassung an einen vom Bundesrat festgelegten Hypothekarzinssatz ab, sie befürchten, dass diese Bestimmung zu Mietzinserhöhungen führen könnte. Von den Kantonen nimmt nur NE Stellung und spricht sich ebenfalls gegen einen vom Bundesrat festzulegenden Referenzsatz aus.
SHEV, SKI, VZI, VSEI und VIV schlagen vor, den Referenzzins auf 4,75–5% festzulegen.
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