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Vernehmlassung 2005/20: Änderung des Obligationenrechts (Miete) · 9 Seiten

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Obligationenrecht (Miete)

Änderung vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...1,

beschliesst:

I

Der Achte Titel (Die Miete) des Obligationenrechts2 wird wie folgt geändert:

Art. 253b Abs. 2

2Sie gelten nicht für die Miete von:

a. Geschäftsräumen, sofern die Parteien den Ausschluss vereinbaren;

b. luxuriösen Wohnungen und Einfamilienhäusern mit mehr als 150 m2 Nettowohnfläche.

Art. 269

A. Missbräuchli-1 Mietzinse sind missbräuchlich, wenn sie die Mietzinse vergleichbacher Mietzins

rer Wohn- oder Geschäftsräume (Art. 269b) erheblich überschreiten. I. Grundsatz

2Haben die Parteien gestützt auf Artikel 269e Absatz 1 Buchstabe b die Angleichung an veränderte Kosten als Anpassungsmethode vereinbart, so ist der Mietzins missbräuchlich, wenn er den angemessenen Ertrag überschreitet. Der angemessene Ertrag entspricht der Bruttorendite (Art. 269c) bezogen auf den mietrechtlichen Anlagewert (Art. 269d).

Art. 269a

1 BBl …

2 SR 220 2003–1473