Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/26: Bundesgesetz über das Eidgenössische Nuklear-Sicherheitsinspektorat (ENSIG) · 9 Seiten

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Zu Artikel 5:

Absatz 1: Im Sinne einer klaren Trennung der Aufsichts- und Bewilligungsfunktionen begrüsst ein grosser Teil der Kantone, dass der ENSI-Rat nicht nur das interne Aufsichtsorgan, sondern auch das strategische Organ ist (ZH, UR, GL, AR, AI, GR, TG). Für KSA und SPS muss der ENSI-Rat das oberste strategische Führungsorgan sein. Für andere Vernehmlasser soll hingegen der ENSI-Rat einzig internes Aufsichtsorgan sein (Elektrizitätswirtschaft, Energieforum Nordwestschweiz,

economiesuisse, Centre patronal, SGV, VPE).

Absatz 2: Die Anzahl Mitglieder des ENSI-Rats soll flexibel sein (Elektrizitätswirtschaft, Nuklearforum Schweiz, Energieforum Nordwestschweiz, SGK, economiesuisse, FME, VPE).

Absatz 3: Nicht nur der Präsident und der Vizepräsident, sondern auch die anderen Mitglieder des ENSI-Rates müssen wirtschaftlich unabhängig sein und dürfen weder ein eidgenössisches noch ein kantonales Amt ausüben, welches ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte (ZH, UR, GL, SO, SH, AR, AI, GR, TG, VS, NE, GE, JU, SPS, SES, Greenpeace, écologie libérale, SVTI). Mehrere Vernehmlasser fordern einzig, dass die Mitglieder des ENSI-Rats keine wirtschaftlichen Beziehungen zum ENSI unterhalten sollen (Elektrizitätswirtschaft, Nuklearforum Schweiz und economiesuisse,

FME). Greenpeace fordert, dass Kritiker der Kernenergie im ENSI-Rat vertreten sind.

Absatz 6 Buchstabe a: Die strategischen Ziele seien dem Bundesrat nicht nur zur Genehmigung vorzulegen, sondern durch diesen festzulegen (SO, Elektrizitätswirtschaft, Nuklearforum, Energieforum Nordwestschweiz, aves, SVTI, SGK, Centre patronal, SGV, VPE).

Absatz 6 Buchstabe b: Der ENSI-Rat soll keine Sicherheitsziele festlegen, da dieser Bereich bereits durch die Kernenergie- und Strahlenschutzgesetzgebung geregelt sei (UR, SO, Elektrizitätswirtschaft, Nuklearforum Schweiz, Energieforum Nordwestschweiz, aves, Greenpeace, SVTI, SGK, economiesuisse, FME). Nach Auffassung der SATW kann der ENSI-Rat die Sicherheitsziele nur konkretisieren.

Absatz 6 Buchstabe g: Die Implementierung und Pflege eines adäquaten Risikomanagements sei in der Kernenergiegesetzgebung abschliessend geregelt. In der Kompetenz des ENSI-Rates könne daher nur das Risikomanagement bezüglich der Tätigkeit des ENSI liegen (Elektrizitätswirtschaft, Energieforum Schweiz, Nuklearforum, Energieforum Nordwestschweiz, economiesuisse). Für die SGK ist die Implementierung und Pflege eines adäquaten Risikomanagements eher eine Aufgabe der Direktion, während der ENSI-Rat die Wirksamkeit des Risikomanagementsystems zu überprüfen hat.

Absatz 6 Buchstabe h: Die Ernennung der Direktorin bzw. des Direktors erfolgt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat. Dieser Vorbehalt soll auch auf die Ernennung der übrigen Mitglieder der Direktion ausgedehnt werden (Elektrizitätswirtschaft). Das FME fordert die Wahl aller Direktionsmitglieder durch den Bundesrat.

Absatz 6 Buchstabe k: Für das IGE stellt sich die Frage, ob eine interne Revision nötig ist oder ob nicht ein gut ausgebautes internes Kontrollsystem genügen würde.

Absatz 7: Der ENSI-Rat muss bezüglich der Behandlung sicherheitstechnischer Sachfragen weisungsbefugt sein. Der Absatz 7 ist deshalb zu streichen (KSA, SPS, SES, Greenpeace).

Zu Artikel 8:

Das Personal muss weiterhin nach dem Bundespersonalgesetz angestellt sein (SGB, VKB, PVB,

transfair, HSK-Personal). Für die SPS ist für die Mitarbeitenden des ENSI ein besonderer Kündi-

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