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Vernehmlassung 2005/26: Bundesgesetz über das Eidgenössische Nuklear-Sicherheitsinspektorat (ENSIG) · 6 Seiten

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Bundesgesetz über das Eidgenössische Nuklear-Sicherheitsinspektorat (ENSIG)

vom ... Entwurf

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel gestützt auf Artikel 90 der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …….2,

beschliesst:

1. Abschnitt: Organisation und Aufgaben

Art. 1 Organisation

1 Das Eidgenössische Nuklear-Sicherheitsinspektorat (ENSI) ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.

2 Es ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbstständig und führt eine eigene Rechnung.

3 Es wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.

4 Der Bundesrat legt den Sitz des ENSI fest.

Art. 2 Aufgaben

1 Das ENSI erfüllt die Aufgaben, die ihm gemäss der Kernenergiegesetzgebung, der Strahlenschutzgesetzgebung, der Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzgebung und den Vorschriften betreffend die Beförderung von gefährlichen Gütern übertragen sind.

2 Es wirkt bei der Vorbereitung von Erlassen in den in Absatz 1 genannten Bereichen mit und vertritt die Schweiz in internationalen Gremien.

3 Es kann Projekte der nuklearen Sicherheitsforschung unterstützen.

4 Es kann für einzelne Aufgaben Dritte beiziehen.

Art. 3 Gewerbliche Tätigkeiten

Das ENSI kann gegen ein marktübliches Entgelt für ausländische Behörden Gutachten erstellen, soweit dies die Erfüllung seiner Aufgaben nicht beeinträchtigt.

SR ..........

1SR 101

2BBl …

5 SR 172.220.1

2005–......