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Vernehmlassung 2005/26: Bundesgesetz über das Eidgenössische Nuklear-Sicherheitsinspektorat (ENSIG) · 6 Seiten
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Bundesgesetz über das Eidgenössische Nuklear-Sicherheitsinspektorat (ENSIG)
vom ... Entwurf
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel gestützt auf Artikel 90 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …….2,
beschliesst:
1. Abschnitt: Organisation und Aufgaben
Art. 1 Organisation
1 Das Eidgenössische Nuklear-Sicherheitsinspektorat (ENSI) ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Es ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbstständig und führt eine eigene Rechnung.
3 Es wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.
4 Der Bundesrat legt den Sitz des ENSI fest.
Art. 2 Aufgaben
1 Das ENSI erfüllt die Aufgaben, die ihm gemäss der Kernenergiegesetzgebung, der Strahlenschutzgesetzgebung, der Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzgebung und den Vorschriften betreffend die Beförderung von gefährlichen Gütern übertragen sind.
2 Es wirkt bei der Vorbereitung von Erlassen in den in Absatz 1 genannten Bereichen mit und vertritt die Schweiz in internationalen Gremien.
3 Es kann Projekte der nuklearen Sicherheitsforschung unterstützen.
4 Es kann für einzelne Aufgaben Dritte beiziehen.
Art. 3 Gewerbliche Tätigkeiten
Das ENSI kann gegen ein marktübliches Entgelt für ausländische Behörden Gutachten erstellen, soweit dies die Erfüllung seiner Aufgaben nicht beeinträchtigt.
SR ..........
1SR 101
2BBl …
5 SR 172.220.1
2005–......