Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/37: Ausführungsbestimmungen zu den verstärkten flankierenden Massnahmen zur erweiterten Personenfreizügigkeit · 49 Seiten
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mechanismen zur Verfügung habe. Der vpds verlangt grundsätzlich die Bereitstellung eines unabhängigen und im Einstellungsfall kostenlosen Verfahrens.
3.13 Art. 48f Rechenschafts- und Berichtspflicht
Auch bezüglich Art. 48f gab es verschiedene Anregungen und Voten. Insgesamt wurde der Artikel begrüsst. Der Kanton Fribourg bemerkt mit Zustimmung zu Art. 48f, dass die Information der paritätischen Organe sich in erster Linie an die für das AVG zuständigen kantonalen Behörden richten sollten und diese sollten die Informationen danach ans seco leiten.
Die Schweizerische paritätische Berufskommission des Bauhauptgewerbes (SPK) erklärt, dass es ihr unverständlich sei, da mit einem grossen zusätzlichen Aufwand verbunden, dass gemäss erläuterndem Bericht zu Art. 48f der Verordnung die Jahresberichte spezifisch für die Verbände der Verleihbranche aufzubereiten und zuzustellen seien. Die Rechenschaftspflicht gegenüber dem seco als Bundesbehörde sei genügend. Insgesamt steht sie der Bestimmung jedoch zustimmend gegenüber.
Zustimmend hat sich auch der Schweizerische Gewerkschaftsbund geäussert. Er bezeichnet es als positiv, dass ein Einsichtsrecht in diese Berichte lediglich den Verbänden der Verleihbranche zustehe. Die UNIA schliesst sich dem an und ergänzt, dass die Einsicht nur durch das seco zu gewähren sei und nicht durch einzelne paritätische Organe. Auch die FDP äussert sich zustimmend zum Artikel 48f. Dieser bewirke eine Gleichstellung von Verleihern und Branchenarbeitgebern und sei daher zweckmässig.
Der vpds erwähnt, dass mit diesem Artikel zwei Tatsachen verschleiert würden. Es komme bei den jetzt geltenden Bestimmungen zum flexiblen Altersrücktritt kein Temporärbeschäftigter je in den Genuss einer ordentlichen Übergangsrente. Zudem würden die Temporärbeschäftigten die Vorruhestandsregelungen von Festangestellten zu einem erheblichen Teil mitfinanzieren.
3.14 Art. 2 Abs. 6 und 8 ANAV
Es sind keine Voten zu dieser Bestimmung verzeichnet worden.