Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/37: Ausführungsbestimmungen zu den verstärkten flankierenden Massnahmen zur erweiterten Personenfreizügigkeit · 49 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 16Fedlex · Ergebnisbericht

3.11 Art. 48d (neu) Flexibler Altersrücktritt

Zu diesem Artikel haben sich zahlreiche Vernehmlassungsadressaten geäussert. Insgesamt ist die Bestimmung begrüsst worden. Es wurde die Varianten a und b in Konsultation gegeben. Es hat sich klar gezeigt, dass die Variante a vorgezogen wird. Im Folgenden die Voten.

Der Verband der Personaldienstleister der Schweiz (vpds) lehnt beide Varianten vollumfänglich ab, da die Temporärbranche mit jährlich über 35 Millionen Franken 20 Prozent der Kosten für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe finanziere, ohne dass die Temporärbeschäftigten eine Gegenleistung erhielten. Er schlägt anstelle von Art. 48d vor, die FAR-Beiträge von Temporärbeschäftigten ab dem 91. Tag des Arbeitsverhältnisses auf deren individuelle BVG-Vorsorgekonti zu überweisen. Der Arbeitgeberverband lehnt ebenfalls beide Varianten ab.

Die CPV, SP und FDP und die Mehrheit der Kantone, wie auch die Arbeitnehmervertreter sprechen sich für Variante a aus. Dies weil sie einfacher sei und für gleich lange Spiesse zwischen Branchenarbeitgebern und Verleihern sorge. Der Kanton Fribourg äussert sich zustimmend zu Variante a, erwähnt jedoch, dass es zuwenig ersichtlich sei, dass die Voraussetzung in Abs. 2 kumulativ erfüllt sein müssen.

Die Schweizerische paritätische Berufskommission des Bauhauptgewerbes (SPK) spricht sich ebenfalls für Variante a aus, da diese klar und entsprechend überprüfbar sei. Auch die genannten Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen, um von der Beitragspflicht befreit zu sein, seien klar formuliert.

3.12 Art. 48e (neu) Kontrollkosten und Konventionalstrafen; Kontrollen

Diese Bestimmung ist von den Vernehmlassungsadressaten mehrheitlich begrüsst worden. Es hat jedoch auch Ergänzungsvorschläge gegeben. Die Schweizerische paritätische Berufskommission des Bauhauptgewerbes (SPK) erwähnt, dass sie es kritisch finde, wenn in der Arbeitsvermittlungsverordnung Regelungen betreffend dem kollektiv arbeitsrechtlichen Verfahren aufgeführt werden. Sie erläutert ausserdem, dass Verleiher wie brancheninterne Arbeitgeber bezüglich Vorankündigung von Kontrollen behandelt werden. Die Regelung von Abs. 2 würde den Verleihern eine Sonderbehandlung zugestehen und Abs. 3 untermauere dies. Es sollte eine Differenzierung in umfassende Lohnbuchkontrolle einerseits und der Prüfung einzelner vermittelten Arbeitnehmer (z.B. Baustellenkontrolle) anderseits vorgenommen werden. Dass Verleiher höchstens drei Mal jährlich kontrolliert werden, käme einer Vereitelung der Kontrolle gleich. Bezüglich Abs. 2 und 3 gehe Art. 6 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG) vor. Die verlangte Koordination aller paritätischen Berufskommissionen, die mit dem Vollzug allgemein verbindlich erklärter Gesamtarbeitsverträge beauftragt sind, sei inakzeptabel. Die Unterstellung der paritätischen Organe unter Art. 34 Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Der SPK fragt sich, ob darauf abgezielt werde, dass die paritätischen Organe nur bei schweren Verstössen dem kantonalen Amt melden dürfen. Grundsätzlich sei die Bewilligungsbehörde für allfällige Sanktionierungen gemäss Art. 5 AVG zuständig. Paritä-