Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/37: Ausführungsbestimmungen zu den verstärkten flankierenden Massnahmen zur erweiterten Personenfreizügigkeit · 49 Seiten

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Temporärbeschäftigten bedarfsgerecht und zielführend Ausbildungen anzubieten könne höchstens die Temporärbranche selbst. Der vpds fordert deshalb eine Befreiung von der Beitragspflicht für Weiterbildung und Vollzug für Arbeitsverhältnisse unter drei Monaten und ohne Rückwirkung auf verschiedene, im Kalenderjahr geleistete Arbeitseinsätze bei gleichzeitiger Garantie einer Anspruchsberechtigung oder eine einheitliche Abgabe von 20 Franken pro Monat pro Temporärbeschäftigten (50% zulasten des Arbeitgebers und 50% zulasten des Arbeitnehmers) der Branchen mit einem allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag in einen brancheneigenen Parifonds. Der Schweizerische Arbeitgeberverband führt an, dass die temporären Arbeitnehmer praktisch nie in den Genuss von Weiterbildungsveranstaltungen kämen. Er schlägt die Pauschalierung der Beiträge für Einsätze über drei Monate vor.

Der Schweizerische Gewerkschaftsbund erachtet die Bestimmung als sehr klar und gut formuliert und in Übereinstimmung stehend mit der neuen gesetzlichen Bestimmung von Art. 20, Abs.1, Satz 2 AVG. Auch der Schweizerische Baumeisterverband erklärt, dass dieser Artikel ausgereift sei. Er hält eine Verschiebung des Inkrafttretens für unnötig, da das Weiterbildungsangebot vorhanden sei. Die FDP spricht sich dafür aus, dass das Prinzip der gleich langen Spiesse gewährt werden soll und die Bestimmung rasch und unbürokratisch umgesetzt werden soll.

GastroSuisse und hotelleriesuissse erwähnen, dass im Gastgewerbe Tätige die Möglichkeit haben, sich an die Kontrollstelle für den Landes-Gesamtarbeitsvertrag zu wenden und mit Hilfe der Vollzugskostenbeiträge unentgeltliche telefonische Rechtsauskünfte erhalten. hotelleriesuisse stellt den Antrag, dass Abs. 3 gestrichen werden soll. Aus Branchensicht sei dieser überflüssig, da der Landes-Gesamtarbeitsvertrag für alle, auch verliehene Mitarbeiter einen Weiterbildungsanspruch biete. Die Fédération des entreprises romandes stellt sich die Frage, ob die in der Regel kurze Dauer der Anstellung im Temporärbereich wirklich die Möglichkeit der Weiterbildung in diesem Bereich rechtfertige. Sie empfiehlt zudem, die Regelung dieser Materie den Sozialpartnern zu überlassen.

Auch die Kantone haben sich zu diesem Artikel geäussert. Der Kanton Thurgau plädiert dafür, die Lohnfortzahlungspflicht bei Weiterbildungen in Abs. 1 aufzunehmen. Der Kanton Tessin spricht sich eher gegen diese Bestimmung aus. Sie stelle für die Temporärbetriebe einen finanziellen, organisatorischer und planerischer Mehraufwand dar. Zudem sei die Tragweite unklar. Der Kanton Aargau bemerkt zu Art. 48c, dass es sinnvoll wäre, den paritätischen Organen die Meldungen, auch der kurzfristigen Stellenantritte bei einem Schweizer Arbeitgeber/Verleiher weiterzuleiten, damit diese Kenntnis der Beitragspflicht zwecks Überprüfung hätten. Dies wäre über den Weg von Weisungen des seco/Bundesamt für Migration zu regeln.