Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/37: Ausführungsbestimmungen zu den verstärkten flankierenden Massnahmen zur erweiterten Personenfreizügigkeit · 49 Seiten

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tische Organe hingegen seien dafür zuständig Verstösse gegen das Arbeitsvermittlungsgesetz zu melden, auch gegen Art. 20 AVG.

Der Schweizerische Baumeisterverband erachtet den Hinweis in Abs. 3, wonach der Verleiher drei Mal jährlich kontrolliert werden kann, als unnötig. Eine Kontrolle sei insbesondere dann durchzuführen, wenn es das paritätische Organ für angezeigt halte.

Auch die Kantone und weitere Sozialpartner haben verschiedene Anregungen und Vorschläge zu Art. 48e verlauten lassen. Der Kanton Tessin erwähnt, dass die Möglichkeit der Konventionalstrafe die Glaubwürdigkeit und Selbständigkeit der paritätischen Kommissionen untermauere. Der Kanton Fribourg weist darauf hin, dass die in Abs 2 erwähnte angemessene Frist definiert werden sollte. Der Kanton Aargau schlägt vor, die in Abs. 4 Satz 2 vorgesehene Pflicht zur Meldung zu präzisieren. Er fragt sich, ob eine Meldung von Verstössen bereits auf (begründeten) Verdacht hin erfolgen soll oder erst nach rechtskräftiger Beurteilung. Ausserdem weist er darauf hin, dass beim Abwarten der Beurteilung durch die paritätischen Organe oder Zivilgerichte Jahre verstreichen können. Ein fehlbarer Verleiher könne in dieser Zeit weitere gesetzwidrige Handlungen begehen. Der Kanton Aargau schlägt folgende Formulierung von Art. 48e Abs. 4 Satz 2 vor: "Bei nicht geringfügigen Verstössen müssen sie dem kantonalen Arbeitsamt umgehend und unabhängig vom Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides Meldung erstatten". Der Kanton Genf erwähnt, dass es wichtig sei, in Abs. 5 zu präzisieren, dass bei Weigerung des Verleihers, die paritätische Kommission gleichermassen verlangen können, dass die Kontrolle von einem unabhängigen Organ vollzogen werde.

Der Schweizerische Gewerkschaftsbund und die SP erklären, dass die in Abs. 4 stipulierte Schweigepflicht aufzuheben sei, wenn verschiedene Inspektorinnen oder Inspektoren Kontrollen durchführen müssen und auf gegenseitige Informationen angewiesen sind. Ausserdem finden sie den Hinweis auf Art. 6 AVEG in Abs. 5 entbehrlich. Die UNIA und die Stiftung flexibler Altersrücktritt schliessen sich diesen Voten an. Ausserdem beantragt die UNIA, dass in Abs. 2 der zweite Satz zu streichen sei, da er eine Bevorzugung der Verleiher sei. Die Ankündigung einer ersten Kontrolle sei unüblich und nicht sachgemäss. Die UNIA schlägt für Abs. 2 vor, ausschliesslich Lohnbuchkontrollen zu erwähnen.

Der Verband der Personaldienstleister der Schweiz (vpds) steht der vorgeschlagenen Lösung ablehnend gegenüber. Er führt aus, dass die Bestimmung seiner Meinung nach willkürlich sei. Mit den vorgesehenen drei jährlichen Kontrollen lasse sie offen, ob dies für Kleinunternehmen der Temporärbranche genauso gelte, wie für Marktleader. Die in Abs. 3 genannten gravierenden Verstössen, die zusätzliche Kontrollen ermöglichen sollen, würden ausserdem nirgends definiert. Dass sich eine Kontrolle auf mehrere allgemein verbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge beziehen könne, bedeute, dass das zuständige paritätische Organ Kontrollen anordnen könne, für welche sie die notwendigen Detailkenntnisse gar nicht mitbringe.

Bezüglich Abs. 5 erklärt der vpds, dass sich das Temporärunternehmen zwar durch eine unabhängige richterliche Instanz kontrollieren lassen könne, diese Kosten aber in jedem Fall selbst trage und damit einerseits Vollzugskostenbeiträge für das paritätische Organ entrichte, andererseits aber keine rechtlichen Kontroll-