Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/37: Ausführungsbestimmungen zu den verstärkten flankierenden Massnahmen zur erweiterten Personenfreizügigkeit · 49 Seiten

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Betriebs- und Finanzbuchhaltung und des Zahlungsverkehrs vorzunehmen. Die Infrastrukturkosten würden dadurch nochmals erheblich steigen. Viele Unternehmen der Temporärbranche würden diese zusätzlichen Investitionen nicht verkraften können. Die Branche sei nicht gegen das Gesetz. Da die Vorlage jedoch zu wenig ausgereift sei, dürfe eine Umsetzung nicht bereits auf den 1. Januar 2006 ins Auge gefasst werden.

Die Gewerkschaft UNIA bemerkt hingegen, die Temporärbranche müsse wissen, welcher GAV jeweils zur Anwendung gelange, weshalb kein Mehraufwand entstehe. Eine Verzögerung des Inkrafttretens der AVV-Bestimmungen sei nicht erforderlich. Die vorgesehene Regulierung sei absolut notwendig.

Der Schweizerische Gewerbeverband führt an, dass gewisse Punkte der vorgeschlagenen Artikel noch nicht genügend ausformuliert seien, weshalb mit der Umsetzung noch zugewartet werden sollte. Für alle Betroffenen müsse eine korrekte und faire Lösung getroffen werden. Eine weitere Diskussionsrunde sei daher erforderlich, da das Inkrafttreten der AVV-Bestimmungen auf den 1. Januar 2006 nicht zwingend geboten sei.

Die Viscom betont, dass die Druckerbranche viele Temporäre beschäftige. Es sei wichtig, dass die Branche an den Weiterbildungskosten beteiligt werde, weshalb dieser Teil nochmals diskutiert werden müsse und mit dem Inkrafttreten bis zum 1. Januar 2007 gewartet werden sollte.

Die Swissmem ist mit Art. 48b nicht zufrieden. Einzig die gleich langen Spiesse auf der Kostenseite würden berücksichtigt; dafür aber würden die Branchen in anderer Hinsicht unterschiedlich behandelt. Die Temporärbranche sei die zahlende Branche, erhalte als Branche dafür aber nichts. Man könne durchaus die Ansicht vertreten, dass sie im Rahmen der ave-GAV Vollzugsaufgaben übernehme und dafür aus den Vollzugskostenbeiträgen entschädigt werden müsse.

Die SP, die SVP, der Schweizerische Gewerkschaftsbund, Travail.Suisse und die Grüne Partei der Schweiz sprechen sich für ein Inkrafttreten auf den 1. Januar 2006 aus. Die Artikel seien griffig und die Arbeiten fundiert gemacht worden. Gewährleistet werden sollten gemäss SVP mit dem Inkrafttreten auf 1.1.2006 auch die gleich langen Spiesse.

3.10 Art. 48c (neu) Weiterbildungs- Vollzugskostenbeiträge

Der Verband der Personaldienstleister der Schweiz (vpds) merkt zu Art. 48c an, dass die administrativen Belastungen dieses Artikels für die Temporärbranche in keinem Verhältnis zum Nutzen ständen. Die anfallenden Tarakosten (Infrastrukturkosten) würden höher sein als der im ganzen Arbeitsjahr pro Mitarbeitender abgeführte Betrag. Es sei auch so, dass in den meisten Fallen ein Weiterbildungsanspruch nach Branchenlösung erst erwachse, wenn der Mitarbeiter ein Jahr lang gearbeitet habe. 90% der Temporärbeschäftigten würden dadurch vom Bezugsrecht auf Weiterbildung von vornherein ausgeschlossen. Die Temporärbeschäftigten würden ihre Ansprüche auf Weiterbildungsangebote zudem nur innerhalb eines Monats nach Beendigung des letzten Einsatzes geltend machen können. Dies sei eine Benachteiligung der Temporärbeschäftigten gegenüber den Festangestellten.