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Vernehmlassung 2005/43: Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2011) · 370 Seiten
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Besonderer Teil 1: Landwirtschaftsgesetz
lichst zu schliessen sind. Es hat dazu geführt, dass der schweizerische Biolandbau sowohl im In- wie im Ausland eine hohe Glaubwürdigkeit geniesst. Seine Beibehaltung wird von Bioproduzentinnen und -produzenten und von der Konsumentenseite gefordert. Der Bundesrat kann jedoch in besonderen Fällen Ausnahmen von der Gesamtbetrieblichkeit gewähren: Gemäss Verordnung ist eine parzellenweise biologische Bewirtschaftung für den Weinbau befristet bis zum 31. Dezember 2006 zugelassen. Weinbau und ausdauernde Obstanlagen können zudem innerhalb eines Biobetriebes gemäss ÖLN bewirtschaftet werden. Für den Wein-, Obst-, Gemüse- und Zierpflanzenanbau besteht darüber hinaus die Möglichkeit einer schrittweisen Umstellung innerhalb von 5 Jahren (Tierhaltung: schrittweise Umstellung innert 3 Jahren).
Von den Ausnahmen wird nur sehr zögerlich Gebrauch gemacht: Die Möglichkeit der schrittweisen Umstellung wird im Pflanzenbau sehr selten (2-10 Fälle pro Jahr) ausgenützt. Rund 30 konventionell bewirtschaftete Betriebe haben im Rahmen der befristeten Ausnahmeregelung zudem einen Teil ihrer Rebfläche nach den Grundsätzen des Bio-Landbaus bewirtschaftet. Die Erfahrung zeigt, dass sich diese Betriebe in der Regel früher oder später dazu entscheiden, gesamtbetrieblich umzustellen oder wieder auszusteigen.
In der Praxis besteht somit wenig Bedürfnis, sektoriell auf den Biolandbau umzustellen. Trotzdem hat das im Landwirtschaftsgesetz verankerte Prinzip der Gesamtbetrieblichkeit zu Diskussionen geführt: Einzelne Verbandsvertreter fordern, das Prinzip der Gesamtbetrieblichkeit aus dem Landwirtschaftsgesetz zu streichen. Im Raum steht einerseits die Forderung des Schweizerischen Getreideproduzentenverbandes, die sektorielle Bio-Bewirtschaftung im Getreideanbau einzuführen, andererseits wird darüber diskutiert, ob die Übergangsfrist für den parzellenweisen Bio-Weinbau verlängert werden soll.
Die enge Anlehnung der Bio-Verordnung an das Gemeinschaftsrecht und das diesbezügliche Äquivalenzabkommen zwischen der Schweiz und der EU (Anhang 9 des Agrarabkommens) erleichtern den grenzüberschreitenden Handel. Das Abkommen verlangt eine gleichwertige Weiterentwicklung der Schweizer und der EU-Verordnung. Die EU lässt eine sektorielle Umstellung im biologischen Landbau unter folgenden Voraussetzungen (Anhang III der Verordnung 2092/91) zu:
¾ Die biologische Betriebseinheit muss hinsichtlich ihrer Produktionsstätten,
Parzellen, Weiden, Freigelände- und Auslaufflächen, Haltungsgebäude und hinsichtlich ihrer Lagerstätten für Pflanzen, pflanzliche und tierische Erzeugnisse, Rohstoffe und Betriebsmittel eine von den nicht biologischen Betriebseinheiten deutlich getrennte Betriebseinheit darstellen.
¾ In der biologischen Betriebseinheit dürfen nur Betriebsmittel aufbewahrt wer-
den, die für den biologischen Landbau zugelassen sind.
¾ Auch die nicht biologischen Betriebseinheiten des Betriebes unterstehen der
Kontrolle und gewissen Regelungen der Bio-Verordnung bezüglich Separierung und Warenflusskontrolle.
¾ Der landwirtschaftliche Betrieb darf Sorten, die sich nicht oder nur schwer un-
terscheiden lassen, nicht gleichzeitig biologisch und nicht biologisch anbauen (keine „Parallelproduktion“).