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Vernehmlassung 2005/43: Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2011) · 370 Seiten
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Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz (2. Titel LwG)
dem die heutigen Investitionshilfen aufrechtzuerhalten. Prüfenswert seien überdies neue Instrumente, um die Entwicklung und Erschliessung von Exportmärkten zu fördern. Grossmehrheitlich plädieren die Branchenvertreter für die Aufrechterhaltung des Grenzschutzes und für die Weiterführung der Verkäsungszulage und der Beihilfen. Bei einem Abbau der Marktstützung befürchten die Schweizer Milchproduzenten durch den sinkenden Milchpreis gewichtige Einkommensverluste, da durch die Stützung von Käse sowie Butter und Magermilch indirekt auch der Preis für Frischmilchprodukte gestützt wird. Diese preisliche Hebelwirkung auf den Bereich der Frischmilchprodukte würde bei einer Umlagerung der Milchpreisstützung in Direktzahlungen wegfallen.
2.1.2.1.5 Ausstieg aus der Milchkontingentierung
Hintergründe
Obwohl die Milchkontingentierung im Rahmen der AP 2002 konsequenterweise ebenfalls hätte aufgehoben werden müssen, wurde damals dieser Schritt noch nicht vollzogen. Das Risiko eines vollen Verzichts auf diese produktionslenkende Massnahme wurde als zu gross beurteilt. Mit der Einführung des Kontingentshandels konnte gleichwohl ein grundlegender Systemwechsel realisiert werden. In der Folge zeigte sich, dass dieser zwar die erwünschte Flexibilität zur Anpassung der betrieblichen Strukturen brachte, die Anpassungsmöglichkeiten jedoch auch ihren Preis hatten. Die Kosten für die Milchproduktion stiegen im Durchschnitt deutlich an.
Gründe für die Aufhebung der Milchkontingentierung in der Schweiz
Mit der Revision des Landwirtschaftsgesetzes (AP 2007) hat das Parlament die Aufhebung der Milchkontingentierung beschlossen. Es bestätigte damit die konsequente Ausrichtung der Agrarpolitik auf den Markt. Mit ihrer Aufhebung der Milchkontingentierung werden wettbewerbsverzerrende Einflüsse auf Produktion und Absatz abgebaut. Dadurch verbessert sich die Wettbewerbsfähigkeit. Erreicht wird dies unter anderem durch eine mögliche Senkung der Produktionskosten bei Wegfall der Kontingentsrente und durch die Erweiterung der Wertschöpfungsmöglichkeiten sowie des unternehmerischen Handlungsspielraumes. Die Produktionsbedingungen werden so angepasst, dass unsere Milchproduzenten Wachstumschancen auf den Märkten auch tatsächlich wahrnehmen können. Dafür muss den Marktakteuren zusätzlich zur Verantwortung für den Absatz auch jene für die Mengensteuerung übertragen werden. Aus den vorliegenden Studien ging schliesslich hervor, dass sich die agrarpolitischen Ziele ohne Milchkontingentierung volkswirtschaftlich besser und effizienter erreichen lassen.
Inhalt der Gesetzesgrundlage
Seit dem 1. Januar 2004 sind die Artikel 36a und 36b LwG in Kraft. Ersterer bestimmt, dass die Milchkontingentierung generell auf den 1. Mai 2009 aufgehoben wird, dass aber dieser Termin um höchstens zwei Jahre hinausgeschoben werden könnte, sollten die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen oder die internationale Situation dies erfordern. Im Weiteren gibt das Gesetz bestimmten Organisationen mit diesem Artikel die Möglichkeit, vorzeitig aus der Milchkontingentierung aussteigen zu können. Als frühest mögliches Ausstiegsdatum ist der 1. Mai 2006 definiert. Im