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Vernehmlassung 2005/43: Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2011) · 370 Seiten

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Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz (2. Titel LwG)

Produzenten- und Branchenorganisationen in ihren Aufgaben zu unterstützen. Erfüllen private Akteure die diesbezüglichen Voraussetzungen, wird sie der Bund bei Selbsthilfemassnahmen – falls nötig – auch weiterhin unterstützen. Der Rahmen dafür umfasst wirtschaftliche Bestimmungen zur Qualitäts- und Absatzförderung (Art. 8 bis 12 LwG) sowie Marktentlastung (Art. 13 LwG) und solche zur Kennzeichnung (Art. 14 bis 16 LwG). Diese Instrumente werden in Ziff. 2.1.1 dargestellt.

Regelung zur Mengenbeschränkung

Auf Stufe der Branchenorganisationen können Mengenregelungen als Selbsthilfemassnahmen durchaus zweckmässig sein. Sie werden aber durch den Bund nur beschränkte Unterstützung erhalten, denn Selbsthilfemassnahmen sollen explizit befristet sein und keine dauerhaften Lösungen darstellen. Nach Aufhebung der Milchkontingentierung wird es beispielsweise nicht möglich sein, die Verbindlichkeit einer privatrechtlichen Mengensteuerung auf nationaler Ebene im Sinne einer Selbsthilfemassnahme auf alle Produzenten bzw. Organisationen auszudehnen. Problematisch wird ebenso sein, eine auf nationaler Ebene beschlossene Regelung zur Abschöpfung von Abgaben, die sich aus dem Mengenmanagement der regionalen Organisationen ergeben, auf Gesuch hin verbindlich zu erklären. Das Parlament hat entschieden, aus der Milchkontingentierung auszusteigen. Eine nationale Mengensteuerung mittels Allgemeinverbindlichkeitserklärung würde jedoch faktisch die Milchkontingentierung weiterführen und damit den Willen des Parlamentes missachten. Zudem könnte eine Mengenabsprache auf nationaler Ebene kartellrechtliche Fragen aufwerfen. Private Mengenregelungen der einzelnen Produzentenorganisationen oder Produzenten-Milchverwerter-Organisationen können diese bei ihren Mitgliedern selber durchsetzen.

Qualitätssicherung

Mit der Einführung der Agrarpolitik 2002 hat sich der Staat zunehmend aus dem Bereich der Qualitätssicherung Milch zurückgezogen. In der Tat liegt es im Verantwortungsbereich der Produzenten und Verarbeiter, einwandfreie Milch und Milchprodukte auf den Markt zu bringen. Das Lebensmittelrecht legt die Anforderungen fest. Eine darüber hinaus gehende Vorschrift einer Organisation kann der Bund gegebenenfalls auch für Dritte verbindlich erklären. Somit drängen sich zusätzliche staatliche Qualitätsregelungen nur dort auf, wo über die Organisation und Finanzierung von Qualitätssicherungsdiensten zu bestimmen ist (Art. 11 LwG) oder wo spezielle Exportanforderungen zu erfüllen sind (Art. 10 LwG), beispielsweise um die Gleichwertigkeit der schweizerischen Hygienebestimmungen mit jenen der EU zu gewährleisten. Heute sind auch die Voraussetzungen nicht mehr gegeben, um Artikel 44 des Landwirtschaftsgesetzes noch anzuwenden, also die Verarbeitung von Verkehrsmilch einer Bewilligungspflicht zu unterstellen. Im Vernehmlassungsbericht wird aus diesem Grund vorgeschlagen, den Artikel zu streichen.

Æ Aufhebung Art. 44 LwG, Qualitätssicherung

2.1.2.2.7 Befristete Begleitmassnahme (Artikel 36b LwG)

Mit Artikel 36b LwG sollen die Möglichkeiten zum Milchverkauf nach dem Ausstieg aus der Milchkontingentierung eingegrenzt und den Milchproduzenten eine stärkere