Vorlage
Vernehmlassung 2005/43: Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2011) · 370 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 158Fedlex · Vorlage
Besonderer Teil 1: Landwirtschaftsgesetz
Verhandlungsposition verschafft werden. Damit soll aber auch ein Milchhandel bzw. das Entstehen eines Spotmarktes eingegrenzt werden. Um dieses Ziel zu erreichen schreibt Artikel 36b LwG vor, dass Produzenten ihre Milch nur einem Verwerter der eigenen Branchenorganisation, einer Produzentengemeinschaft oder einem regionalen Milchverwerter verkaufen dürfen. Die Gesetzesbestimmung tritt in Kraft, sobald Produzenten aus der Milchkontingentierung aussteigen und dauert längstens bis 2012.
Die Voraussetzungen für den Ausstieg aus der Milchkontingentierung sind in Artikel 36a enthalten. Grundsätzlich wollte der Gesetzgeber, dass der Ausstieg und der Milchkauf über die gleiche Organisation abgewickelt werden kann. Er wollte damit Organisationen ermöglichen, eine Mengenregelung einzuführen, die nach einer Übergangsphase auf privatrechtlicher Basis weitergeführt werden kann.
Nach Artikel 2 der VAMK können Produzentinnen und Produzenten von der Milchkontingentierung ausgenommen werden, wenn sie Mitglied einer Branchenorganisation, einer Produzentenorganisation oder Produzenten-Milchverwerter-Organisation sind. Die Produzentengemeinschaft kann mit ihren Produzenten nur als Mitglied einer Produzentenorganisation aus der Milchkontingentierung aussteigen. Aus technischen Gründen ist Artikel 36b LwG deshalb so anzupassen, dass auch die Produzentenorganisation ermächtigt ist, Milch von ihren Produzenten zu kaufen.
Mit der vorgeschlagenen Ergänzung dürfen die Mitglieder einer Produzentenorganisation ihre Milch der eigenen Organisation auch verkaufen. Ohne diese Ergänzung dürfte die Produzentenorganisation lediglich die in Verbindung mit Artikel 36a LwG vorgesehene Mengenregelung durchführen. Die Zusammenfassung des Milchangebots zur Erlangung einer stärkeren Verhandlungsposition bei den Verkaufsverhandlungen wäre so nicht möglich. An Stelle der einzelnen Milchproduzenten kann nun die Produzentenorganisation die Verkaufsverhandlungen mit den potentiellen Milchverwertern führen.
Weiter sieht Artikel 36b vor, dass Produzenten nach dem Ausstieg aus der Milchkontingentierung ihre Milch an einen regionalen Milchverwerter verkaufen dürfen. Daraus ergibt sich, dass der Verkauf an einen örtlichen Milchverwerter an sich nicht möglich ist. Bei der Erarbeitung der Gesetzesgrundlage waren diese Auswirkungen nicht vorhersehbar. Der Gesetzgeber ging damals davon aus, dass sich die Hersteller bedeutender Käsesorten mit den Milchproduzenten in sogenannten Branchenorganisationen zusammenschliessen werden. Artikel 36 b LwG sieht folgerichtig den direkten Milchverkauf an einen Verwerter der eigenen Branchenorganisation denn auch vor. Das erwartete Interesse der Branchenorganisationen an einem vorzeitigen Ausstieg aus der Milchkontingentierung scheint jedoch auszubleiben. Zudem zeichnet sich ab, dass die Käsereimilchproduzenten für den vorzeitigen Ausstieg aus der Milchkontingentierung dafür geeignete Produzentenorganisationen suchen. Für viele Käsereimilchlieferanten wurde der Ausstieg aus der Milchkontingentierung ferner erst zu einem Thema, als Organisationen in Aussicht stellten, dass die Milch nach wie vor dem örtlichen Käser verkauft werden kann.
Nach der organisatorischen Neuausrichtung der Produzenten erweist sich die geltende Regelung als nicht mehr genügend. Sie würde den Spielraum der Produzentenorganisationen und der örtlichen Milchkäufer (Dorfkäserei) stark einschränken und diese wirtschaftlich schwächen. Um ihnen beim Milchkauf die gleichen Chancen wie den Branchenorganisationen und den regionalen Verwertern zu gewähren, schlagen wir vor, Artikel 36b Absatz 1 zu ergänzen, damit Produzenten ihre Milch