Vorlage

Vernehmlassung 2005/43: Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2011) · 370 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 160Fedlex · Vorlage

Besonderer Teil 1: Landwirtschaftsgesetz

2.1.3 Viehwirtschaft

2.1.3.1 Ausgangslage

Die gesetzlichen Grundlagen für die viehwirtschaftlichen Massnahmen (ohne Milchwirtschaft und Tierzucht) bilden insbesondere die Artikel 22, 26, 46 bis 52 und 187b LwG. Im Rahmen der AP 2007 hat das Parlament beschlossen, den Fleischfonds und die Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte per Ende 2003 aufzuheben. Damit entfiel auch deren Äufnung mit zweckgebundenen Zollanteilen. Als markanteste Änderung gilt die schrittweise Einführung der Versteigerung der Zollkontingente für Fleisch. Die ersten Fleischeinfuhrmengen für das Jahr 2005 konnten ohne nennenswerte Probleme versteigert werden.

Strukturlenkung: Höchstbestände

Mit der AP 2007 hat das Parlament entschieden, die Artikel 46 und 47 LwG unverändert beizubehalten. Sie geben dem Bundesrat die Kompetenz, für einzelne Nutztierarten Höchstbestände je Betrieb festzusetzen und bei Überschreitung eine jährliche Abgabe zu erheben. Die anschliessende Vernehmlassung zu den Verordnungsanpassungen ergab, dass sowohl die grosse Mehrzahl der Kantone als auch die meisten direkt betroffenen Organisationen, inklusive der vor- und nachgelagerten Stufen, die Höchstbestandesverordnung aufzuheben wünschten.

Unter Berücksichtigung des Parlamentsentscheides und der Vernehmlassungsergebnisse entschied der Bundesrat, die Limiten je Tierkategorie auf den 1. Januar 2004 um 50 Prozent anzuheben. Dies löste vehemente Reaktionen von Tier- und Umweltschutzkreisen aus. Dennoch hielt der Bundesrat an der Erhöhung fest, um den im Tierhaltungssektor tätigen Betrieben ein angemessenes Wachstum zu ermöglichen und ihnen unter dem zunehmend härteren wirtschaftlichen Umfeld die nötige Flexibilität zu gewähren. Mittel- bis langfristig werden wohl spezialisierte Betriebe die höheren Limiten bei Neu- oder Umbauten ausnützen, sofern sie die Möglichkeit haben, die anfallenden Hofdünger gewässerschutzkonform zu verwenden.

Fleischeinfuhr

Das Parlament hat in den Artikeln 48 und 187b LwG die Verteilung der Zollkontingente für Schlachtvieh und Fleisch gänzlich neu geregelt. Die Zollkontingente werden im Jahr 2005 zu 33 Prozent, im Jahr 2006 zu 66 Prozent und ab dem Jahr 2007 zu 100 Prozent versteigert. In den Jahren 2005 und 2006 werden die restlichen Zollkontingentsanteile nach den bisherigen Kriterien der Inlandleistung verteilt. Für Rindfleisch ohne Binden (Teile des Rindsstotzens zur Trockenfleischherstellung) und Schaffleisch ist eine Sonderbestimmung in Kraft, nach der 10 Prozent der Zollkontingentsanteile nach der Zahl der ersteigerten Tiere ab öffentlichen Märkten zugeteilt werden. Bereits seit 1999 werden die Teilzollkontingente für Wurstwaren und Fleischspezialitäten und seit 2005 diejenigen für Fleisch rituell geschlachteter Tiere der Rinder- und Schafgattung vollständig versteigert.

Das BLW legt unter Berücksichtigung der Marktlage und nach Anhörung der interessierten Kreise die Einfuhrmengen während des Jahres in mehreren Tranchen fest. Für Rind- und Schweinefleisch bestimmt es die Menge jeweils für vier Wochen und für andere Fleischkategorien (z.B. Geflügelfleisch) jeweils für ein Jahresquartal. In Bezug auf die Einfuhrmenge und -periode hört das BLW die interessierten Kreise,