Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 129 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 123Fedlex · Erläuternder Bericht

3.12 Vereinsrecht

3.12.1 Art. 65 VE ZGB: Kompetenzen der Vereinsversammlung

Der Vorentwurf sieht vor, dass grundsätzlich die Vereinsversammlung die Höhe der Entschädigungen des Vereinsvorstands festlegt. Die Statuten können jedoch eine abweichende Regelung vorsehen (Art. 65 Abs. 4 VE ZGB).

Bei Grossvereinen, die zur Durchführung einer ordentlichen Revision verpflichtet sind, müssen darüber hinaus im Anhang zur Jahresrechnung die Bezüge der Mitglieder des Vorstands gesamthaft offen gelegt werden (Art. 961 Abs. 2 Ziff. 3; s. vorne Ziff. 3.10.9).

3.12.2 Art. 69a VE ZGB: Buchführungspflicht

Der Vorentwurf sieht vor, dass jeder Verein die Geschäftsbücher gemäss den Rechnungslegungsvorschriften des OR führen muss (Art. 69 VE ZGB, Art. 957 ff.; s. vorne Ziff. 3.10 ff.). Dies gilt auch für Vereine, die nicht im Handelsregister eingetragen sind. Für diese Vereine sieht jedoch Artikel 957 Absatz 2 Erleichterungen bei der Buchführung vor. So müssen sie lediglich Buch führen über Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage. Diese Regelung entspricht inhaltlich der Fassung von Artikel 69a, wie sie in der Revisionsvorlage vorgesehen ist189.

3.12.3 Art. 69d VE ZGB: Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit

Neu kommen bei Vereinen, die im Handelsregister eingetragen sind, die aktienrechtlichen Bestimmungen über die Anzeigepflichten bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit zur Anwendung (Art. 69d Abs. 1; Art. 725 ff.; s. vorne Ziff. 3.1.43 f.). Insbesondere Vereine, die ein kaufmännisches Gewerbe führen oder einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, können beachtliche wirtschaftliche Aktivitäten entfalten. Im Hinblick auf einen angemessenen Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger erscheint deshalb die sinngemässe Anwendung der Vorschriften des Aktienrechts sachlich angezeigt.

Wie bei der Genossenschaft (Art. 903 Abs. 2; s. vorne Ziff. 3.7.3) ist darüber hinaus vorgesehen, dass das Gericht den Konkurs aufschieben kann, wenn Nachschüsse unmittelbar einbezahlt werden und Aussicht auf Sanierung besteht (Abs. 2).

189 S. Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts (Revisionspflicht im Gesellschaftsrecht) sowie zum Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren vom 23. Juni 2004, BBl 2004 3969 ff., Art. 69a E ZGB.