Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 40 Seiten

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5.31 Bewertung (Art. 960 ff.)

Das Grundkonzept der Bewertung wird insofern kritisiert, als die Schaffung von mehr Transparenz bei gleichzeitiger Wahrung der Steuerneutralität unweigerlich zu Widersprüchen führen müsse (veb.ch, UNI BE).

Im Hinblick auf die allgemeinen Grundsätze der Bewertung (Art. 960 VE-OR) wird gefordert, dass das Prinzip der Einzelbewertung gestrichen werde oder zumindest nicht absolut gelten soll; Gruppenbewertungen müssten weiter möglich sein (economiesuisse, SIHK, SVV, SwissBanking).

Das Verbot von gewillkürten Reserven wirft einige Fragen auf. Die Bestimmung stehe im direkten Widerspruch zu den Vorschriften des Vorentwurfs, welche die Bildung von stillen Reserven ausdrücklich zuliessen (Art. 960a Abs. 4 und Abs. 5, Art. 960e Abs. 3 Ziff. 4 und Abs. 4 sowie Art. 960b Abs. 3; LU, FER, industrie-holding, SAV, SVV, Bär & Karrer, Boemle). Strikt ausgelegt bedeute das Verbot der gewillkürten Reserven, dass steuerrechtliche Pauschalvorschriften wie das Warendrittel und die Debitorenrückstellungen nicht mehr zulässig seien (industrie-holding). Aus diesen Gründen wird die Streichung des Verbots gefordert (LU, LPS, economiesuisse, industrie-holding, SwissBanking, SGV, SIHK, STV, SVV, VSEI, UNI BE, ähnlich Centre Patronal).

Teilweise wird gefordert, dass die Werte zum Schutz des Niederstwertprinzips und der Grundsätze der ordnungsmässigen Rechnungslegung jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen seien (AG, BE, BL, GL, LU, SO, SZ, TG, TI, ZH).

Die Tatsache, dass auf die Auflösung nicht mehr begründeter Abschreibungen und Wertberichtigungen verzichtet werden darf (Art. 960a Abs. 4), wird in zweierlei Hinsicht kritisiert: Zum einen liege ein Widerspruch zum Verbot der gewillkürten Reserven vor (UNI BE, FER, veb.ch, Böckli, Bourquin). Zum anderen gehe das Steuerrecht von der Auflösung nicht mehr begründeter Abschreibungen und Wertberichtigungen aus. Da die umgekehrte Massgeblichkeit diese steuerrechtliche Auflösung auf den Abschluss nach OR übertrage (Art. 960f), komme es zu einem Widerspruch (SO, ZH, UNI BE).

Die Schaffung von Schwankungsreserven wird teilweise kritisiert, weil unter Umständen willkürliche Reserven entstünden. Schwankungsreserven sollten daher nicht zulässig sein, wenn sowohl der Kurs am Bilanzstichtag als auch der Anschaffungswert unterschritten werden (AG, BL, BE, GL, LU, SG, SZ, TG, ZG, ZH).

Die Bestimmung zur Bewertung von Anlagen (Art. 960d) solle besser mit der Vorschrift zur Mindestgliederung der Bilanz synchronisiert werden (economiesuisse, FER, SVV). Zudem fehlten Vorschriften zu Finanzanlagen und zu immateriellen Anlagen (SVV). Die Definition der Beteiligung wird teilweise kritisiert; so sollen auch Beteiligungen unter 20 Prozent der Stimmrechte als solche gelten (LPS). Von anderer Seite wird gefordert, den Schwellenwert auf 50 % der Stimmrechte zu erhöhen (SVV).

Mit Blick auf die Bewertung von Verbindlichkeiten (Art. 960e) wird zu bedenken gegeben, dass die Möglichkeit von Rückstellungen zur Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens (Art. 960e Abs. 3 Ziff. 4) im Widerspruch zum Verbot der gewillkürten Reserven nach Art. 960 Abs. 2 stehe (SAV, veb.ch, Bär & Karrer, Böckli,