Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 65 Seiten
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administrative und regulatorische Belastung so gering wie möglich zu halten, muss allerdings erwähnt werden, dass die Umsetzung der Sorgfaltspflichten durch die betroffenen Personen des Handelsbereichs nicht ohne ein gewisses Mass an Aufwand möglich sein wird, der sich auch volkswirtschaftlich auswirken wird. Weder der notwendige Aufwand noch die damit verbundenen Kosten können jedoch zur Zeit abgeschätzt werden.
4 Legislaturplanung
Die Vorlage ist im Bericht des Bundesrates vom 25. Februar 2004 über die Legislaturplanung 2003 – 2007 angekündigt (BBl 2004 1149, Beilage 1 Ziff. 1.2).
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Die vorgeschlagenen, geänderten und neuen Bestimmungen werden alle in Bundesgesetze aufgenommen. Betroffen sind das Strafgesetzbuch, das Rechtshilfegesetz, das Geldwäschereigesetz und das Obligationenrecht. Die Revisionsvorschläge können sich auf die gleichen Verfassungsgrundlagen stützen wie die zu revidierenden Vorschläge selbst.
5.2 Verhältnis zum ausländischen Recht
Im Hinblick auf die Umsetzung der revidierten GAFI-Empfehlungen in das Schweizer Recht hat die Eidgenössische Finanzverwaltung die bestehende und die sich in Vorbereitung befindende Gesetzgebung verschiedener Länder bezüglich der Umsetzung der revidierten GAFI-Empfehlungen analysiert. Es kristallisierte sich dabei heraus, dass die 2. und die in Vorbereitung begriffene 3. EU-Geldwäschereirichtlinien einen grossen Teil der revidierten GAFI-Empfehlungen übernommen hat, respektive übernehmen wird. Die Umsetzung in den einzelnen Ländern ist – wie in der Schweiz auch – erst in Vorbereitung. Deshalb werden die entsprechenden Gesetzesvorhaben in den kommenden Monaten weiter verfolgt werden. Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass die vorgeschlagene 3. EU-Geldwäschereirichtlinie in dieselbe Richtung geht wie das vorliegende Projekt.