Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 65 Seiten

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verzögertes Inkrafttreten einzelner auf bestehende Finanzintermediäre anwendbarer Bestimmungen erweist sich als unnötig, denn keine dieser Bestimmungen verlangt eine lange Vorbereitungszeit zu ihrer Umsetzung. Bezüglich der Tätigkeiten, die neu in den Anwendungsbereich des GwG fallen werden, insbesondere die Tätigkeiten nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b GwG, sind Übergangsbestimmungen unerlässlich. Den Personen und Unternehmen, die dem Geldwäschereiregime für Handelstätigkeiten unterstellt sind, wird eine Übergangsfrist von einem Jahr gewährt, um die notwendigen Vorkehrungen für die Anwendung der Sorgfaltspflichten zu treffen. Da es notwendig ist, die erwähnten Pflichten durch Ausführungsbestimmungen zu präzisieren, kann diese Jahresfrist erst zu laufen beginnen, wenn diese Bestimmungen in Kraft getreten sind. Ansonsten würde man Gefahr laufen, eine Unterstellungspflicht einzuführen, obwohl die Betroffenen gar nicht wissen, wie sie vorzugehen haben um ihre Pflichten einzuhalten.

Im Gegensatz zu den neu unterstellten Tätigkeiten ist hingegen für all diejenigen Aktivitäten, die bereits unter dem Geldwäschereigesetz von 1997 unterstellungspflichtig waren, nun aber zur besseren Klarheit ausdrücklich erwähnt werden, keine Übergangsfrist nötig, denn sie wenden das Gesetz bereits an. Eine Ausnahme muss allerdings für die neu unterstellten Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 Bst. j GwG gelten, denn im Bereich der Entgegennahme und Verwaltung von Gelder im Rahmen von Gesellschaftsgründungen wird mit den vorliegenden Änderungen eine neue Unterstellungspflicht eingeführt für alle Notare und Anwälte, die Gelder dieser Art entgegennehmen. Die neu unterstellten Anwälte und Notare sollen ein Jahr Zeit haben, um das Gesetz anzuwenden und sich einer SRO anzuschliessen.

3 Auswirkungen

3.1 Bedeutung für die Schweiz

Die Schweiz verfügt über ein weitreichendes und effizientes Regelwerk zur Bekämpfung der Geldwäscherei. Es entspricht vollumfänglich den bestehenden internationalen Standards und weitgehend auch den revidierten Standards des GAFI. Das Schweizer Geldwäscherei-Abwehrdispositiv ist international als überdurchschnittliches und gut funktionierendes Abwehrsystem anerkannt. Mit dieser Vorlage werden die noch bestehenden Lücken geschlossen.

Die Schweiz ist ein Land, deren Wertschöpfung zu einem bedeutenden Teil auf den Dienstleistungen im Finanzsektor beruht. Die Attraktivität des Finanzplatzes basiert insbesondere auf einem funktionierenden System der Finanzinfrastruktur und auf einem einwandfreien, tadellosen Ruf des Finanzplatzes. Aus diesen Gründen ist es Aufgabe der Schweiz, die internationalen Entwicklungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zu verfolgen. Eine effiziente Missbrauchsgesetzgebung schützt den Finanzplatz vor kriminellen Machenschaften und trägt damit zum Schutz des Finanzplatzes und der Wirtschaft bei. Damit wird der Sorge um den guten Ruf und die Sorge an sich um einen attraktiven Finanzplatz Schweiz auch in Zukunft Rechnung getragen.

Die Kriminalität nimmt weltweit zu und verlagert sich teils vom Finanzsektor weg in andere Bereiche der Wirtschaft. Die Schweiz ist davon nicht ausgenommen. Daher ist es für die Schweiz wichtig, die neuen internationalen Standards des GAFI