Vorlage
Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 14 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage
Korrigierte Version: 13.01.2005 / 15:30 Uhr
Bundesgesetz über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière sur le blanchiment de capitaux
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...1,
beschliesst:
I
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert
1. Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG)2
Art. 67 Abs. 2 zweiter Satz (neu)
2 Wer eine Tat nach Absatz 1 gewerbsmässig begangen hat, wird von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis. Mit der Freiheitsstrafe wird Busse bis zu 100 000 Franken verbunden3.
2. Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 19374
Art. 155 Ziff. 2
Warenfälschung 2. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er, sofern die Tat nicht
nach einer andern Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis bestraft.5
1BBl 2004 ...
2SR 231.1
3 Bei Inktrafttreten der Änderung vom 13. Dezember 2002 des Strafgesetzbuches (BBl 2002 8240) erhält dessen Artikel 67 Abs. 2 die folgende Fassung:
2 Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.
4 SR 311.0
5 Bei Inkrafttreten der Änderung vom 13. Dezember 2002 des Strafgesetzbuches (BBl 2002 8240) erhält dessen Artikel 155 Ziff. 2 die folgende Fassung: 2. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er, sofern die Tat nicht nach einer andern Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2003–......