Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 65 Seiten

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zu verfolgen und mit dieser Revision umzusetzen. Bei der vorliegenden Umsetzung wurde ein klares Augenmerk auf die wirtschafliche Verträglichkeit der neuen Regeln gelegt. Insbesondere wurde Wert darauf gelegt, die interantionalen Standards umzusetzen, gleichzeitig aber die administrative und regulatorische Belastung so gering wie möglich zu halten.

3.2 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die Vorlage hat voraussichtlich keine Auswirkungen auf den Bundeshaushalt. Die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei verfügt grundsätzlich über das notwendige Personal zur Umsetzung des schweizerischen Dispositivs gegen Geldwäscherei. Die Ausweitung des Geltungsbereiches des Gesetzes auf geldwäschereianfällige Tätigkeiten im Handelsbereich führt zur Einführung eines speziellen Regimes für Handelstätigkeiten. Eine Aufsicht ist damit nicht verbunden, so dass keine permanenten zusätzlichen Ressourcen notwendig sind. Bei Einführung des Regimes für Handelstätigkeiten können insbesondere in der Einführungsphase notwendige spezifische Orientierungen/Schulungen der betroffenen Branchen sowie für die Erarbeitung der Ausführungsbestimmungen betreffend die Gewerbsmässigkeit und die Sorgfaltspflichten im Handel kurzfristig zusätzliche Ressourcen notwendig machen; dies könnte ebenso in der Anfangsphase von vermehrten Anfragen aus der Wirtschaft an die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei herrühren. Die zusätzlichen Bedürfnisse sollte die Kontrollstelle jedoch aller Voraussicht nach mit ihren bestehenden Ressourcen bewältigen können.

Durch die explizite Erwähnung von Art. 260quinquiesAbs. 1 StGB (Terrorismusfinanzierung) in Art. 9 Abs. 1 GwG als Meldegrund werden keine zusätzlichen Meldegründe geschaffen. Die Finanzintermediäre sind bereits heute verpflichtet bei Verdacht auf Vermögenswerten, die der „Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen“, gemäss Art. 9 GwG Meldung zu erstatten.

Mit der Ausweitung des Geldwäschereigesetzes auf einzelne Tätigkeiten im Handelsbereich (Einführung eines speziellen Regimes für Handelstätigkeiten) muss jedoch mit einer Zunahme der Meldungen an die Meldestelle gerechnet werden. Sie bemüht sich, die zusätzlichen Bedürfnisse soweit möglich mit ihren bestehenden Ressourcen zu bewältigen. Ob zusätzliche Ressourcen benötigt werden, kann allerdings erst nach Inkrafttreten des geänderten Geldwäschereigesetzes beurteilt werden.

3.3 Auswirkungen auf die Informatik

Diese Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Informatikstrategie des Bundes.

3.4 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Durch die aufgrund dieser Vorlage geänderten und neu eingefügten Bestimmungen in verschiedene Bundesgesetze sind keine messbaren volkswirtschaftlichen Auswirkungen zu erwarten. Insbesondere für den Finanzsektor bringt sie keine zusätzlichen Kosten und Auflagen. Trotz der Bemühung dieser Vorlage, die