Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 65 Seiten
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2.8.3 Aufbewahrungspflicht (Art. 702a Abs. 3 VE OR)
Die Bestimmung von Art. 702a Abs. 3 VE OR sieht eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren vor. Diese Frist entspricht der allgemein üblichen Aufbewahrungsfrist für Unterlagen von zehn Jahren. Sie dient einerseits der Beantwortung der Frage, wer den Verwaltungsrat (der für eine Amtsdauer von bis zu sechs Jahren gewählt werden kann; Art. 710 Abs. 1 OR) gewählt hat, andererseits aber auch der längerfristigen Sicherstellung der Information über die beherrschenden Inhaberaktionäre.
Für die korrekte Aufbewahrung der gemeldeten Daten ist der Verwaltungsrat verantwortlich; er trägt auch die Verantwortung für eine allfällige Delegation dieser Aufgabe an einzelne Verwaltungsratsmitglieder, an die Geschäftsleitung oder an Drittpersonen.
Die Edition der aufbewahrten Daten richtet sich nach den Bestimmungen des Strafprozessrechts bzw. des Zivilprozessrechts.
2.8.4 Verletzung der Melde- und Aufbewahrungspflicht (Art. 327 VE StGB)
Die Beachtung der Pflichten zur Meldung von qualifizierten Beteiligungen und zur Aufbewahrung der korrespondierenden Daten (Art. 702a VE OR) setzt ein wirksames Vorgehen gegen Verstösse voraus.
Der Vorentwurf schlägt zu diesem Zweck unter dem Titel „Übertretungen bundesrechtlicher Vorschriften“ die Schaffung einer neuen Strafnorm vor (Art. 327 VE StGB). Demnach soll die Verletzung der im Obligationenrecht neu vorgesehenen Melde- und Aufbewahrungspflicht mit Haft oder Busse bestraft werden.
Die strafrechtliche Sanktionierung hat den Vorteil, dass sie nur den fehlbaren Aktionär bzw. den Verwaltungsrat oder die einzelnen Verwaltungsratsmitglieder trifft. Zivilrechtliche Sanktionen könnten demgegenüber den anderen, sich einwandfrei verhaltenden Aktionären sowie der Gesellschaft selbst schaden.
Verletzungen der Meldepflicht (Art. 702a Abs. 1 VE OR) haben aus diesem Grund keine zivilrechtlichen Sanktionen zur Folge. Insbesondere stellt die Teilnahme an der Generalversammlung ohne vorgängige Meldung keine unberechtigte Teilnahme dar; die Beschlüsse der Generalversammlung sind in solchen Fällen nicht anfechtbar (vgl. Art. 691 Abs. 3 OR).
Strafbar soll ein Verstoss gegen die Aufbewahrungspflicht (Art. 702a Abs. 3 VE OR) sinnvollerweise nur dann sein, wenn dies zu einer Erschwerung oder Verunmöglichung der Identifikation der beherrschenden Aktionäre führt. Im Falle einer Einpersonen-Aktiengesellschaft beispielsweise ist solches kaum gegeben.