Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 65 Seiten

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2.8.5 Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien (Art. 704a VE OR)

Die Vorlage schlägt eine erleichterte Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien vor. Obwohl das GAFI keine solche Massnahme vorschreibt, soll damit die Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien gefördert werden. Die beiden bestehenden Bestimmungen im Obligationenrecht zur Umwandlung (Art. 622 Abs. 3 OR und Art. 627 Ziff. 7 OR) sehen vor, dass die Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien und umgekehrt nur zulässig ist, wenn die Statuten eine Umwandlungsklausel enthalten. Die Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien kann nach geltendem Recht nur dann beschlossen werden, wenn entweder die Gründerstatuten dies ausdrücklich vorsehen oder wenn eine entsprechende nachträgliche Statutenänderung durch ein überwiegendes Interesse der Gesellschaft gerechtfertigt ist. In der neueren Praxis wird dem jedoch nicht mehr in diesem Sinn nachgelebt. Die genannten Bestimmungen sind im Grunde gegenstandslos geworden und komplizieren die Umwandlung unnötig. Sie sind daher aufzuheben.

Zudem erschweren in der Praxis oftmals statutarische Bestimmungen die Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien. So werden über das ordentliche gesetzliche Mehrheitserfordernis von Art. 703 OR hinaus überhöhte Anwesenheits- oder Mehrheitserfordernisse vorgeschrieben oder die Umwandlung grundsätzlich ausgeschlossen.

Statutarische Bestimmungen, die dem gesetzlichen Mehrheitserfordernis entgegenstehen (z.B. grundsätzliches Umwandlungsverbot, bestimmte Anwesenheitserfordernisse oder erhöhte Mehrheitserfordernisse), werden daher im Rahmen dieser Vorlage ausser Kraft gesetzt (Art. 704a VE OR). Dadurch wird die Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien wesentlich erleichtert. Die Mehrheitserfordernisse zur Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien bleiben vorbehalten (Art. 704 Abs. 1 Ziff. 3 OR).

Das konkrete Verfahren zur Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien nach dem Umwandlungsbeschluss der Generalversammlung kann je nach den Umständen nicht unproblematisch sein. In der Praxis finden jedoch solche Umwandlungen statt, ohne dass es zu erkennbaren Problemen kommt. Vergleichbare Operationen (z.B. Nennwertreduktionen) führen soweit erkennbar ebenfalls nicht zu unüberwindbaren Problemen. Würde ein Umwandlungsverfahren im Gesetz fixiert, so könnte dadurch möglicherweise diejenige Flexibilität verloren gehen, die es in der Praxis braucht. Die Vorlage verzichtet daher auf ein gesetzlich vorgeschriebenes Umwandlungsverfahren.

2.9 Übergangsbestimmungen

Die Übergangsbestimmungen des bisherigen Art. 42 betrafen die Einführungsphase des Geldwäschereigesetzes nach dessen Inkrafttreten am 1. April 1998. Sie sind heute obsolet und können in dieser Form gestrichen werden.

Die mit der nun vorgeschlagenen Änderung eingeführten neuen Bestimmungen sind grundsätzlich ab deren Inkrafttreten anzuwenden. Bestehende Finanzintermediäre müssen somit ab Inkrafttreten die neuen Bestimmungen berücksichtigen. Ein