Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/62: Fachhochschulakkreditierungsvereinbarung, Fachhochschulakkreditierungsagenturenverordnung, Fachhochschulakkreditierungsrichtlinien und Teilrevision Fachhochschulverordnung · 3 Seiten
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Fachhochschulakkreditierungsvereinbarung: Erläuternder Bericht
1. EINLEITUNG
Der Bundesgesetzgeber sieht in Art. 17a Abs. 2 des Fachhochschulgesetzes (SR 414.71; FHSG) vor, dass das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) die Fachhochschulen und ihre Studiengänge akkreditiert. Laut Art. 17a Abs. 3 können das EVD und die Kantone vereinbaren, die Prüfung der Akkreditierungsgesuche und, auf Gesuch in begründeten Fällen, die Akkreditierung einzelner Studiengänge Dritten zu übertragen. In Art. 17a Abs. 4 macht der Gesetzgeber zudem Angaben über die Kostenübernahme einer solchen Übertragung.
Mit diesem Entwurf der Fachhochschulakkreditierungsvereinbarung wird die Art der Zusammenarbeit zwischen dem EVD und den Kantonen bei der Übertragung der Prüfung von Akkreditierungsgesuchen und für die Akkreditierung einzelner Studiengänge definiert. Dabei soll dem Fachhochschulrat der EDK als Fach- und Koordinationsinstanz der Fachhochschulträger eine zentrale Rolle zukommen, indem er sowohl bei der Anerkennung von Akkreditierungsagenturen als auch beim Erlass der vorgesehenen Verordnung über die Anerkennung von Agenturen zur Prüfung und Akkreditierung von Fachhochschulen und ihren Studiengängen und über die Aufgaben dieser Agenturen durch das EVD (Fachhochschulakkreditierungsagenturenverordnung1) angehört werden soll (Art. 2).
Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) und das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) haben den vorliegenden Entwurf Vereinbarung zwischen dem EVD und der EDK über die Übertragung der Prüfung und Akkreditierung von Fachhochschulen und ihren Studiengängen auf Dritte gemeinsam erarbeitet. An den Arbeiten beteiligt waren ferner Vertreter der Eidgenössischen Fachhochschulkommission EFHK sowie der Konferenz der Fachhochschulen KFH.
1 Die Anerkennungsvoraussetzungen sowie Aufgaben, Rechte und Pflichten der in- und ausländischen Akkreditierungsagenturen werden dem vorliegenden Konzept zufolge in einer Verordnung des EVD geregelt, welches im FHSG als Akkreditierungsinstanz bezeichnet ist.