Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/62: Fachhochschulakkreditierungsvereinbarung, Fachhochschulakkreditierungsagenturenverordnung, Fachhochschulakkreditierungsrichtlinien und Teilrevision Fachhochschulverordnung · 3 Seiten
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Fachhochschulakkreditierungsvereinbarung: Erläuternder Bericht
2. ERLÄUTERUNGEN
Art. 1 Übertragung
Jede Akkreditierung setzt eine qualitativ-inhaltliche Überprüfung der gesetzlichen Leistungen der jeweiligen Einheit voraus. Das EVD kann nach Art. 17a Abs. 3 FHSG diese Überprüfung an Dritte übertragen. Die Kriterien für die Eignung werden in Art. 2 des Verordnungsentwurfes umschrieben. Für diese Überprüfung kommen grundsätzlich anerkannte schweizerische oder ausländische Agenturen in Frage. Eine besondere Stellung nimmt in diesem Zusammenhang das im Jahr 2001 eingerichtete Organ für Akkreditierung und Qualitätssicherung der schweizerischen Hochschulen (OAQ) ein, weil dieses Organ bereits im Hochschulbereich für die Schweiz aktiv und auch auf internationaler Ebene in die entsprechenden Netzwerke eingebunden ist. Dieses Organ wird voraussichtlich auch nach der Neugestaltung der Hochschullandschaft Schweiz eine wichtige Funktion wahrnehmen.
Art. 2 Anerkennung von Akkreditierungsagenturen
Agenturen können vom EVD anerkannt werden, wenn sie die gesetzlichen Anforderungen der Fachhochschulakkreditierungsagenturenverordnung (mit den Enqa-Standards) erfüllen. Agenturen können gemäss internationaler Praxis mit Auflagen anerkannt werden, wenn es sich um untergeordnete Mängel handelt, die innert definierter Frist behoben werden.
Dem Fachhochschulrat wird vor der Anerkennung durch das EVD eine zentrale Rolle zugewiesen, indem er vorgängig angehört und somit de facto am Entscheid wesentlich beteiligt wird.
Art. 4 Kündigung
Wird diese Vereinbarung von einem Vertragspartner gekündigt, so kann das EVD im Einzelfall mit einzelnen Kantonen eine neue Vereinbarung abschliessen. Agenturen, die im Rahmen der gekündigten Vereinbarung anerkannt wurden, bleiben bis zum vereinbarten Zeitpunkt anerkannt.