Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/69: Bundesgesetz über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz; PsyG) · 55 Seiten

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1 Ausgangslage

Die Psychologieberufe sind nicht auf nationaler Ebene geregelt. Unterschiedlich ausgestaltete Bestimmungen zu den Psychologieberufen bestehen teilweise auf kantonaler Ebene, wobei die meisten Kantone die Zulassung für die selbstständige Berufsausübung der Psychotherapie regeln. Die Ausbildung in Psychologie auf Hochschulniveau wird durch das kantonale Universitätsrecht und das Fachhochschulgesetz geregelt. Entsprechend schützen die kantonalen Universitätsgesetze und das Fachhochschulgesetz die Abschlüsse, z.B. in Psychologie (lic. phil., Bachelor, Master etc.).

Dieser Zustand ungleichen Rechts steht seit Jahren in der Kritik, weil er die Gleichbehandlung hinsichtlich Patienten- und Konsumentenschutz nur rudimentär gewährleistet. Durch ein Bundesgesetz über die Psychologieberufe sollen landesweit einheitliche Rechtsnormen für die Berufsbezeichnungen, den Titelschutz, die Weiterbildung und Berufsausübung geschaffen werden. Es soll einen Beitrag zur Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hoch stehenden psychologischen Dienstleistungen gewährleisten und damit den öffentlichen Gesundheitsschutz verbessern.

Im Jahre 1991 ersuchte die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und - direktoren (GDK) den Bundesrat um Ausarbeitung einer Bundesregelung für die Aus- und Weiterbildung der Medizinalberufe unter Einbezug der Aus- und Weiterbildung der Psychotherapeuten und allfälliger weiterer universitärer Ausbildungen im Medizinalbereich.

Aufgrund der zahlreichen negativen Rückmeldungen aus dem Vernehmlassungsverfahren des Medizinalberufegesetzes (MedBG) zur Aufnahme der Psychologinnen und Psychologen in die Liste der Medizinalberufe stellte das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) dem Bundesrat am 17. Juli 1998 den Antrag, den Bereich Psychologie und Psychotherapie aus dem MedBG herauszulösen und ein separates Gesetz zu erarbeiten.

Am 19. August 1998 erhielt das EDI vom Bundesrat den Auftrag, ein Bundesgesetz im Bereich der Psychologie auszuarbeiten; die Federführung der Gesetzgebungsarbeiten wurde dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) übertragen.

Die Ausführungen zur Notwendigkeit eines gesamtschweizerischen Schutzes im Bereiche der Psychologieberufe werden unterstützt durch den Umstand, dass sich im Jahr 2001 der Ständerat einstimmig und der Nationalrat in überwiegender Mehrheit für eine gesetzliche Regelung der Psychologieberufe ausgesprochen haben (gleich lautende Motionen Wicki und Triponez).

2 Zum Anhörungsverfahren

Das Bundesrat hat am 22. Juni 2005 das Vernehmlassungsverfahren zum PsyG eröffnet.

Begrüsst wurden die Kantone, politischen Parteien, Spitzenverbände der Wirtschaft, die Bundesgerichte und übrigen Organisationen und interessierten Kreise, insgesamt 150 Adressaten (vgl. Anhang 3). Das Vernehmlassungsverfahren dauerte bis zum 31. Oktober 2005. Insgesamt gingen 128 Stellungnahmen ein, darunter diejenige von 26 Sanitäts- bzw. Gesundheitsdirektionen, 6 politischen Parteien und 64 weiteren Organisationen und interessierten Kreisen sowie von 24 nicht begrüssten Organisationen, Verbänden und Privatpersonen (vgl. Anhang 2).

Der nachfolgende Bericht enthält die Zusammenfassung der eingereichten Stellungnahmen, gegliedert nach dem allgemeinen Vorbringen zum Gesetz, gefolgt von dem detaillierten Vorbringen zu den einzelnen Artikeln. Die in diesem Bericht verwendeten Abkürzungen der Anhörungs-Teilnehmenden sind in Anhang 1 aufgeführt.