Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/69: Bundesgesetz über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz; PsyG) · 55 Seiten

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Zusammenfassung

Zentral und unbestritten sind ein Titelschutz an sich, der Gesundheitsschutz und der Schutz vor

Täuschung und Irreführung. Die Ausgestaltung des Titelschutzes hat zu einer Vielzahl an Änderungsvorschlägen geführt. Begrüsst wird vor allem auch die angestrebte Sicherung und Verbesserung der Qualität der psychologischen Dienstleistungen (im Geltungsbereich) durch die im Ge-

setz gestellten Anforderungen an Aus- und Weiterbildung und das Akkreditierungsverfahren.

Als Schwachpunkte des Vorentwurfs bezeichnen die Vernehmlassenden hauptsächlich den Geltungsbereich, der in Varianten vorgelegt wurde, sowie die vorgesehenen Übergangsbestimmun-

gen.

Die Einführung eines Titelschutzes an sich wird mehrheitlich gutgeheissen. Die Meinungen über die Ausgestaltung des Titelschutzes divergieren. Die Regelung zur Verwendung der Adjektive „psychologisch“ und „psychotherapeutisch“ allerdings wird von einigen als unverhältnismässig bezeichnet.

Eine klare Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden begrüsst jedoch einen ausgedehnten Titelschutz (TG, GL, GR, GDK, SH, AI, VD, FR, ZH), analog dem ausgedehnten Geltungsbereich. ZH, TG, SUK, KFH und FHSO würden den Titelschutz auch auf den Bachelor-Titel ausdehnen, wie es die Bildungssystematik (berufsqualifizierender Bachelorabschluss) vorsieht. Einige möchten nicht generell den Titel des Psychologen bzw. der Psychologin mit Master- oder Lizenziatsabschluss schützen und sich auf die Aufzählung von einigen Psychologieberufen analog dem engeren Geltungsbereich beschränken.

Eine Mehrheit spricht sich für einen umfassenderen Geltungsbereich ohne abschliessende Aufzählung einzelner Bereiche aus. Die meisten Stellungnahmen, die sich für einen umfassenden Geltungsbereich aussprechen, würden den Geltungsbereich auf „alle psychologischen Tätigkeiten“ ausdehnen. Der im Zweckartikel verwendete Begriff „Psychologieberufe im Gesundheitswesen“ hat zu zahlreichen Neuformulierungsvorschlägen motiviert. Für eine Mehrzahl ist nicht klar, welche Psychologieberufe dem Gesundheitswesen teilweise oder ganz zuzuordnen sind. Unterschiedliche Meinungen bestehen auch darüber, welche Psychologieberufe nun eines besonderen Schutzes bedürfen. Viele schlagen vor, von „Psychologieberufen mit Auswirkungen auf die Gesundheit“ zu sprechen. So wird vor allem eine Aufzählung, wie sie die Variante zu Art. 2 vorschlägt als willkürlich empfunden. Das KHM kritisiert die Entstehung der Liste, welche auf arbiträre Weise durch Interventionen der Interessenvertreter entstanden sei. Ausserdem sei sie rechtstechnisch rigide, weil eine Gesetzesänderung notwendig wäre, um die Liste zu ändern.

Die SUK bemerkt, dass der erläuternde Bericht darlegen sollte, aus welchen Gründen auf eine umfassende Regelung aller Psychologieberufe verzichtet wird, warum eben gerade jene Berufe, die Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen haben, geregelt werden.

24 Kantone (SO, TG, VS, BL, BS, GL, NE, NW, SZ, GR, TI, BE, UR, JU, AR, AI, GE; SG, VD, AG, FR, ZH, ZG, OW) wie auch die CRUS und die GDK begrüssen den Entwurf zu einem Psychologieberufegesetz grundsätzlich. Für SO schiesst der Gesetzesentwurf über die gesetzten Ziele hinaus. TG würde ein griffiger Titelschutz genügen.

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf könnten einerseits Lücken in den bestehenden kantonalen Regelungen geschlossen und andererseits eine gesamtschweizerische Vereinheitlichung realisiert werden (TG, JU). Verschiedene Kantone bringen vor, dass ihre Autonomie gewahrt werden sollte. Zudem befürchten VS, GL, VD und ZH erhöhte Verwaltungskosten und zunehmenden Verwaltungsaufwand für die Kantone, verursacht durch die Bewilligungspflicht und die Aufsicht der acht Psychologieberufe und die Verlängerung der Ausbildungsdauer (GR, LU und EDK). CRUS, TI und JU begrüssen insbesondere die durch den Vorentwurf angestrebte Qualitätsverbesserung der psychologischen Dienstleistungen und den Schutz der öffentlichen Gesundheit.

Unter den politischen Parteien (6 eingegangene Stellungnahmen) begrüssen die FDP, die SP und die CSP eine Vereinheitlichung auf Bundesebene. Der Gesetzesentwurf stösst bei der SVP als einziger politischer Partei auf Ablehnung.

Die öffentlichen Ausbildungsinstitutionen begrüssen das Gesetz mehrheitlich (ZFH, Universität BE, HAP, Universität BA, Universität FR, UNIL). Allgemein wird von dieser Seite befürwortet, dass die dem Gesetz unterstehenden Berufe einen anerkannten Hochschulabschluss (auf Masterstufe) einer Universität oder Fachhochschule in Psychologie sowie in qualifizierten Berufsfeldern zusätzlich eine spezialisie-