Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/69: Bundesgesetz über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz; PsyG) · 55 Seiten
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rende Weiterbildung erfordern (FSP, SVNP, SGFBL, VfV, SUK, SGIPA, VPZ, psyCH, UNIL). Vereinzelt wird ein Eingriff in die kantonale Hochschulkompetenz festgestellt.
Einige private Ausbildungsinstitutionen fühlen sich gegenüber den staatlichen durch die Regelungen zur psychologischen Psychotherapie benachteiligt, vor allem durch die begrifflichen Regelungen im Artikel zum Titelschutz, insbes. für nicht universitäre Beratertätigkeiten auf dem Gebiet der Psychologie/Psychotherapie. Einige ihrer Vertreter kritisieren die hohe Regelungsdichte, wodurch der freie Wettbewerb zu stark eingeschränkt werde und eine flexible Anpassung der Weiterbildungsangebote an neue Anforderungen des Marktes eingeschränkt werde.
Von kantonaler Seite wie auch seitens der Ausbildungsinstitutionen werden die Zielvorgaben für Aus- und Weiterbildung von einigen als zu dicht bezeichnet. Man möchte eine Überreglementierung vermeiden: Von zwei Kantonen wird ein Eingriff in ihre Autonomie (Ziele Hochschulausbildung) festgestellt und vor allem seitens der Vertreter der Fachhochschulen wird eine Überschneidung mit dem Fachhochschulgesetz festgestellt. Die SUK empfiehlt ausserdem, die vorliegende Bestimmung im Hinblick auf die Hochschullandschaft 2008 (Inkraftsetzung voraussichtlich 2012) auf das Wesentliche zu beschränken.
Der Dachverband FSP und zahlreiche ihrer Mitglieder (ATPP, SVNP, SGVT, SGS-P, SVKP, SGGT, SGFBL, GHypS, vipp) sehen ihre Erwartungen in vielen Punkten erfüllt. Allerdings führen sie gemeinsam mit dem Kanton Obwalden, der Universität Genf, der Universität Basel, der Universität St. Gallen, VfV, SGA-OP und der SKS drei Hauptkorrekturen auf: dem Geltungsbereich sollen alle qualifizierten psychologischen Tätigkeiten unterstellt werden (die Variante zu Art. 2 wird abgelehnt), eine Überprüfung der Hochschulausbildungen als Qualifikation zur Berufsausübung und als Voraussetzung für die Weiterbildung (SGP) erachten sie als notwendig (Art. 7 und Art. 10) und die Übergangsbestimmungen sollen weniger weit gefasst werden.
Zahlreiche Fachverbände psychotherapeutischer Richtung weisen auf den Spezialfall der Psychotherapie hin, welcher unter anderem durch ihre Vielfalt und Interdisziplinarität, ihre spezielle Situation in der Weiterbildung und mit dem eigenen theoretisch-konzeptionellen Zugang und der höheren Priorität des Gesundheitsschutzes gegenüber anderen Psychologierichtungen (EFPP, C.G.Jung-Institut Zürich) begründet wird. Die Schweizer Charta für Psychotherapie u.a. beantragen dagegen eine Öffnung durch Gewährung eines Zugangs zu Weiterbildungen für Personen mit psychologienahen Hochschulabschlüssen. Sie und einige andere Vertreter der Psychotherapie bedauern, dass die sog. „Fensterlösung“, wonach Inhaberinnen und Inhaber anderer Universitätsabschlüsse (vor allem psychologienaher Studiengänge aus den Geistes- und Sozialwissenschaften) die Möglichkeit gehabt hätten, durch eine Zusatzausbildung in Psychologie oder den Eintritt in Masterstudien der Psychologie, auch Zugang zu den Weiterbildungsangeboten zu erhalten, im Laufe der Gesetzesarbeiten fallen gelassen wurde. Der Bundesrat hätte die Kompetenz erhalten, einen geeigneten Träger mit der Durchführung eines entsprechenden Zusatzstudiums zu beauftragen, falls die Hochschulen dieses Anliegen von sich aus nur ungenügend umgesetzt hätten. Dies würde dem Prinzip der horizontalen Mobilität entsprechen, wie es das Bologna-Modell vorsieht.
Grundsätzlich wird das Akkreditierungsverfahren, d.h. die Überprüfung der Qualität von Strukturen, Prozessen und Ergebnissen der Weiterbildungsgänge durch Selbst- und Fremdevaluation, wie es der Vorentwurf des Psychologieberufegesetzes vorsieht, begrüsst. Als negative Punkte wurden der zusätzliche administrative und finanzielle Aufwand und die Komplexität des Verfahrens genannt. Private Weiterbildungsanbieter befürchten eine zu starke Selektion der Anbieter von Weiterbildungen. Die Universität Basel (Fakultät für Psychologie) kritisiert die Beschränkung der Akkreditierung auf die Weiterbildungsgänge. Sie fordert weitergehende Regelungen auf der Ebene der Ausbildung.
Mehrfach wurde auch auf die Gefahr von Doppelspurigkeiten in der Akkreditierung hingewiesen (ZH, CRUS, SUK, EDK, FHSO, GR). Um eine Akkreditierung nach internationalen Standards zu garantieren, soll sich die Regelung der Akkreditierung, gemäss CRUS, auf das Universitätsförderungsgesetz Art. 7 (d.h. auf die Richtlinien der SUK) und auf die "Standards and Guidelines for Quality Assurance in the European Higher Education Area" (Bergen 2005) stützen.
Neben der vorgesehenen Psychologieberufekommission, welche unter anderem auch Stellung nimmt zu Akkreditierungsanträgen, soll - so wird von Vertretern der Psychotherapie und dem Kanton Aargau gefordert - zusätzlich eine Psychotherapiekommission eingesetzt werden.
Alle Vernehmlassungsteilnehmer, die sich zu den Übergangsbestimmungen äussern, empfehlen diese zu überarbeiten. Die grosse Mehrheit will restriktivere Bestimmungen. Allgemein herrscht die Meinung