Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/74: Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege: Aufsicht über die Bundesanwaltschaft · 6 Seiten
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Verlangt wird ferner, dass die Festlegung der Verfahrenssprache (Art. 14a Abs. 2 Bst. a) durch das formelle Gesetz zu regeln sei (GE) bzw. durch dieses bereits vorgegeben sei (BStG, KSBS) bzw. dem Entscheid des Bundesanwalts zu überlassen sei (KSS). Die Regelung zur Orientierung der Öffentlichkeit über Verfahren (Art. 14a Abs. 2 Bst. b) findet vereinzelt Zustimmung (SBV), doch wird häufig verlangt, dass diese Orientierung dem Ermessen des Bundesanwalts zu überlassen sei (GE, VD, ZG, KSBS, KSS); vorgeschlagen wird auch eine Regelung durch das formelle Gesetz (SO). Artikel 14a Absatz 2 Buchstabe c (Befugnisse zum Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen mit ausländischen Dienststellen) wird unterschiedlich beurteilt: Teilweise wird die Zuständigkeit des Bundesrates bestätigt (GE, KSS, SBV), doch wird auch verlangt, dass die Zusammenarbeit mit ausländischen Dienststellen dem Ermessen des Bundesanwalts zu überlassen sei (ZG) bzw. dass eine entsprechende Regelung auf Grund der Folgen (Transfer höchstpersönlicher Daten ins Ausland) auf der formellgesetzlichen Ebene angesiedelt und mit einem Kontrollmechanismus ergänzt werden müsse (SO).
Verlangt wird im Weiteren, dass der Bundesrat vor dem Erlass solcher Organisationsverordnungen das Bundesstrafgericht und die Bundesanwaltschaft anhört (JU) sowie dass die vom Bundesanwalt gegenüber den Stellvertretern und Staatsanwälten des Bundes erlassenen allgemeinen Weisungen vom Bundesrat genehmigt werden müssen (ESC).
Zu Art. 15 (Gesetzliche Aufgaben und Zuständigkeiten des Bundesanwalts)
Die Regelung als Ganzes findet vereinzelt grundsätzliche Unterstützung (SH, VS, DJS, ESC).
Absatz 1 (Bindung des Bundesanwalts ans Recht) wird begrüsst (SO).
Absatz 4 (Weisungsungebundenheit des Bundesanwalts bei verfahrensleitenden Entscheidungen) wird teilweise ausdrücklich unterstützt (AG, BL, SH, SO, VS,
SAV, SBV), doch wird auch geltend gemacht, dass er mit der Beschränkung auf den Einzelfall zu wenig weit geht und die Unabhängigkeit der Strafverfolgung nicht in genügendem Ausmass sicher stellt, insbesondere weil generelle Regelungen möglich erscheinen. (FR, GE, NE, TI, VD, ZG, SP, KSS). Es wird allerdings auch eine Einschränkung der Weisungsungebundenheit in Fällen von aussenpolitischen Interessen und von Pflichtwidrigkeiten des Bundesanwalts verlangt (ESC).
Zu Art. 15a (Weisungsbefugnisse des Bundesanwalts)
Die Regelung wird unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird die Regelung über die Weisungskompetenzen im Grundsatz ausdrücklich begrüsst (SO, ESC, SBV). Es wird dagegen auch geäussert, dass sie inhaltlich generell zu einschränkend sei (BE) bzw. dass insbesondere die Absätze 2-4 überflüssig seien (KSS, KSBS,
SVR); zudem müssten auch die Stellvertreter des Bundesanwalts (BE, ZH) sowie weitere, entsprechend beauftragte Vertreter des Bundesanwalts (KSBS) den Staatsanwälten des Bundes entsprechende Weisungen erteilen dürfen. Zum Teil wird aber auch das Weisungsrecht des Bundesanwalts im Einzelfall gegenüber den Staatsanwälten (Abs. 2-4) grundsätzlich als unzweckmässig beurteilt (SH, VD, CAPP, KSS, SVR) bzw. es wird verlangt, dass die Weisungen im Einzelfall aus Verantwortlichkeitsgründen dem Dossier beizufügen sind (SAV). Es wird ferner bezweifelt, ob die als gesetzliches Misstrauensvotum gegenüber dem Bundes-
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