Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/74: Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege: Aufsicht über die Bundesanwaltschaft · 6 Seiten
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3. Allgemeine Würdigung
3.1. Gesamtbeurteilung
Der Gesetzesentwurf wurde unterschiedlich aufgenommen, wobei die kritischen Stimmen insgesamt überwiegen.
10 Kantone (AG, AI, BL, FR, GL, NW, SO, UR VS, ZH) und 5 Organisationen (DJS, ES, ESC, SB, SAV) befürworten die Vorlage im Grundsatz, 12 Kantone (BE, GE, JU, LU, NE, OW, SH, SZ, TG, TI, VD, ZG), 2 Gerichte (BGer, BStG), 5 Parteien (CSP, CVP, EVP, FDP, SP) und 5 Organisationen (CAPP, KSBS, KSS,
SKG, SVR) lehnen sie ab.
3.2. Zusammenfassung der hauptsächlichen Kritikpunkte
Es werden hauptsächlich zwei Motive für die Ablehnung der Vorlage vorgebracht: Einerseits wird geltend gemacht, dass die Vorlage die Unabhängigkeit der Justiz gefährde, indem sie der politischen Behörde einen zu grossen Einfluss auf die Strafverfolgung einräume (BGer, BStG, BE, GE, JU, LU, NE, OW, TI, VD, ZG,
CSP, CVP, FDP, SP, KSBS, KSS, SKG, SVR). Andererseits wird der Zeitpunkt der Revision als verfehlt erachtet, sei es, dass die Änderung einer erst seit 2002 geltenden Regelung als übereilt angesehen wird, sei es, dass die in Ausarbeitung stehende Vereinheitlichung des Strafprozessrechts abzuwarten sei. Der Einwand der zeitlichen Inopportunität wird zum Teil zusätzlich zum ersten Motiv erhoben (BGer, LU, SH, SZ, TI, VD, CVP, SP, CAPP, KSBS, KSS, SKG, SVR), zum Teil aber, trotz der als diskussionswürdig bewerteten Vorlage, als entscheidender Ablehnungsgrund (EVP) oder schwerwiegender Vorbehalt (SAV) genannt.
Als weitere Ablehnungsgründe werden aufgeführt:
- Die Delegation von Organisationsfragen und einzelner Verfahrensvorgaben auf die Stufe der Verordnung; dies zum Teil als weiterer Grund im Rahmen einer grundsätzlichen Ablehnung (BGer, CVP, FDP, SVR), zum Teil als wesentlicher Ablehnungsgrund trotz der grundsätzlichen Unterstützung einer Vereinigung der Aufsicht (BStG, TG);
- Der fehlende Einbezug des Eidg. Untersuchungsrichteramtes in die Revision (insb. LU, TG, TI, VD, ZG, EVP, FDP).
Auch bei grundsätzlicher Unterstützung der Vorlage wird deren Dringlichkeit im Hinblick auf andere, gravierendere Mängel der geltenden Strafprozessordnung in Frage gestellt (SAV).
Wenig ausdrückliche Ablehnung findet die Aufhebung der Bewilligungspflicht für Strafverfolgungen gegen Angestellte des Bundes. Grundsätzlich gegen die Aufhebung erklärt sich die FDP. Das BGer, das BStG und die CVP verlangen die Aufrechterhaltung der Bewilligungspflicht, soweit sie Gerichtsangestellte betrifft.
3.3. Vorgeschlagene Lösungen
Während verschiedene Vernehmlasser - zumindest vorläufig - auf Änderungen verzichten und beim gegenwärtigen Rechtszustand bleiben möchten (BGer, BE, JU, LU, SH, TI, VD, ZG, CSP, CVP, EVP, FDP, KSS, CAPP, KSBS, SKG, SVR), bestätigen andere implizit den Revisionsbedarf, würden aber einem anderen Regelungsmodell den Vorzug geben. So wird eine Vereinigung der Aufsicht bei ei-
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