Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/74: Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege: Aufsicht über die Bundesanwaltschaft · 6 Seiten
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anwalt beurteilte Ausstandsregelung für die Staatsanwälte von Absatz 4 notwendig und sinnvoll ist (GE, CAPP, KSS, KSBS, SAV); vorgeschlagen wird auch eine am französischen Recht orientierte Regelung, wonach zwar Weisungen in den schriftlichen Anträgen und Begründungen verbindlich seien, nicht aber bei mündlich vorgebrachten Anträgen und Begründungen (SAV).
Zu Art. 16 (Aufsichtsrechtliche Unterstellung der Bundesanwaltschaft; Berichterstattung und Einsichtsrechte)
Zum Teil wird die Regelung ausdrücklich als angemessen begrüsst (FR, SO), zum Teil als zu einschränkend für die Bundesanwaltschaft beurteilt (BE, GE, JU, TI, SVR). Der Exekutivbehörde sollten keine Einsichtsrechte in Verfahrensakten zustehen (BE, GE, JU, TI, VD, ZG, KSS, CAPP, KSBS, SVR), insbesondere da damit das EJPD als Exekutivbehörde unter Missachtung der Gewaltenteilung oder unter Missachtung des Datenschutzes Einblick in alle Strafverfahrensakten des Bundes gewänne (GE, JU, TI, VD, ZG, KSS). Vorgeschlagen wird in diesem Zusammenhang, dass die Aufsichtsbehörde bei der erforderlichen Einsichtsnahme ohne konkrete Hinweise auf Mängel Personendaten aus den Strafakten nur stichprobenweise erhebt (SO). Befürchtet wird auch, dass dem EJPD das für die Aufsicht erforderliche Fachwissen fehle (LU, KSBS) und dass die Aufsichtsbehörde die Einzelheiten der Strafverfahren weiter verbreiten könnte (GE, VD, ZG). Verlangt wird im Weiteren, dass in Absatz 2 auch die Periodizität der Berichterstattung festgelegt wird (VD).
Zu Art. 16a (Befugnisse des Departements als Aufsichtsbehörde)
Vereinzelt wird die Regelung im Grundsatz begrüsst (FR, SAV). Andere Vernehmlasser lehnen die Bestimmung generell ab oder beurteilen sie eher skeptisch (BE, GE. JU, SH, ZH, FDP, CAPP, KSBS, KSS, SVR). Sie schränke sie die Handlungsfähigkeit der Bundesanwalt zu sehr ein (BE, JU, TI, VD, ZH, FDP, CAPP,
DJS, KSS, SVR), sei es durch Verfahrensregelungen nach Absatz 1 Buchstabe a (GE, TI, VD, CVP, ZH, CAPP, DJS, KSBS, KSS), sei es durch Vorgaben über den Ressourceneinsatz nach Absatz 1 Buchstabe b (GE, SH, VD, ZG, SP; KSS). Gegebenenfalls hätten Regelungen mit Auswirkungen auf Verfahren durch formelles Gesetz zu erfolgen (BGer, BStG, FDP, DJS). Die Regelung von Absatz 1 Buchstabe a, wonach generelle Weisungen, die sich auf die Verfahren auswirken, in Form von Verordnungen ergehen müssen, wird zum Teil aber auch ausdrücklich begrüsst (BL), zum Teil grundsätzlich abgelehnt, weil durch Verordnungen anstelle blosser Weisungen die Überprüfungsbefugnis der Rechtsmittelinstanzen eingeschränkt werden könnte; die Transparenz sei durch Publikation der Weisungen sicher zu stellen (SAV). Schliesslich wird aber auch festgehalten, dass die Weisungsrechte der Aufsichtsbehörden nicht auf die Behebung von Mängeln beschränkt werden dürften und dass dieser Anknüpfungspunkt zu einschränkend sei (SO, SAV). In Frage gestellt wird auch die Anhörung des Bundesstrafgerichts vor dem Erlass der Verordnungen und Weisungen, da damit die spätere freie Prüfung der Rechtsfragen beeinträchtigt werde (SAV); überflüssig sei dagegen die Regelung der Anhörung der Bundesanwaltschaft durch das Gesetz, da es sich um eine Selbstverständlichkeit handle (SAV).
Es wird im Weiteren in Abrede gestellt, dass beim Einsatz der Bundeskriminalpolizei als gerichtliche Polizei ein Koordinationsbedarf nach Absatz 2 Buchstabe b bestehe (GE, KSBS, KSS), da die gerichtliche Polizei ja ohnehin durch den Bun-
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