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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten
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EBK-RS 06/[xy] Marktrisiken Seite 3
I. Gegenstand und Zweck der Richtlinien
Die vorliegenden Richtlinien regeln die Messung und Eigenmittelunterlegung von Zinsänderungs- und 1 Aktienkursrisiken im Handelsbuch sowie von Währungs-, Gold- und Rohstoffrisiken in der gesamten Bank.
Die Richtlinien konkretisieren die entsprechenden Bestimmungen in der Eigenmittelverordnung 2 (Art. 81–89 ERV) und beschreiben die Messung und Eigenmittelunterlegung von Marktrisiken gemäss Standard- und Modellansatz sowie die Methoden zur Berechnung der konsolidierten Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken.
Neben der in diesen Richtlinien geregelten Unterlegung von Marktrisiken nach Art. 81–89 ERV sind 3 alle weiteren Risiken aus Positionen in Zins- oder Aktieninstrumenten im Handelsbuch sowie aus Positionen in Währungs-, Gold- und Rohstoffinstrumenten im gesamten Institut nach Art. 30 Abs. 1 ERV zu unterlegen.
II. Handelsbuch
A. Definition
[§685, §687] Gemäss Art. 5 Bst. b ERV umfasst das Handelsbuch Positionen in Finanzinstrumenten 4 und Waren, die entweder mit Handelsabsicht oder zur Absicherung anderer Positionen im Handelsbuch gehalten werden. Positionen können nur dann dem Handelsbuch zugeordnet werden, wenn deren Handelbarkeit durch keinerlei vertragliche Vereinbarungen eingeschränkt ist oder wenn sie jederzeit vollständig abgesichert werden können. Eine Handelsabsicht besteht dann, wenn die Bank beabsichtigt, die Positionen auf kurze Sicht zu halten, von kurzfristigen Marktpreisschwankungen zu profitieren oder Arbitragegewinne zu erzielen. Die Positionen sind häufig und exakt zu bewerten und das Portfolio ist aktiv zu bewirtschaften.
B. Handelsstrategie und aktive Bewirtschaftung
[§688] Es muss eine klar dokumentierte und von der Geschäftleitung bewilligte Handelsstrategie für die 5 Positionen oder Portfolios vorhanden sein, die auch Auskunft über die erwartete Halteperiode der Positionen gibt. umfassen:
Die Weisungen und Prozesse für die aktive Bewirtschaftung der Positionen müssen folgende Punkte Die Bewirtschaftung der Positionen findet durch den Handel statt.6
Positionslimiten sind festgelegt und ihre Angemessenheit wird überwacht.7
Die Händler können innerhalb der festgelegten Limiten und Strategien eigenständig Positionen 8
eingehen und bewirtschaften.
Die Positionen werden mindestens täglich zu Marktpreisen bewertet. Falls sie auf Basis von Mo- 9
dellpreisen bewertet werden, sind die Bewertungsparameter täglich neu zu ermitteln.
Die Berichterstattung über die Positionen an die Geschäftsleitung ist integraler Bestandteil des Risi- 10
kosteuerungsverfahrens des Instituts.
Die Positionen werden unter Einbezug von Informationsquellen aus dem Marktumfeld aktiv über- 11
wacht. Dies umfasst die Beurteilung der Qualität und Verfügbarkeit von Marktinformationen für das Bewertungsverfahren, der Umsatzvolumen im Markt und der Grösse der im Markt handelbaren Positionen.