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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten

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nach den Handelsbuchvorschriften zu unterlegen, falls es:

EBK-RS 06/[xy] Marktrisiken Seite 5 Ein Institut kann bei der Bankenkommission eine Ausnahmebewilligung beantragen, diese Positionen ‚ ein aktiver Market-Maker ist;26

‚ und über angemessene Systeme und Kontrollen für den Handel solcher Positionen verfügt.27

unterlegt werden:

[§271 Juli 05] Folgende Positionen erfüllen zum jetzigen Zeitpunkt die Kriterien für eine Handelsbuchzuordnung grundsätzlich nicht und müssen nach den Vorschriften für das Bankenbuch mit Eigenmitteln ‚ offene Aktienanteile in Hedge-Fonds, Merchant-Banking-Investitionen und28

‚ Immobilienbestände.29

Falls ein Institut trotzdem offene Aktienanteile in Hedge Fonds mit den Vorschriften des Handelsbuchs 30 unterlegen möchte, kann es der Bankenkommission einen Antrag stellen, worin dargelegt werden muss,

warum die Kriterien für eine Behandlung nach den Vorschriften des Handelsbuchs erfüllt sind.

[§712b Juli 05] Für Verbriefungstransaktionen im Handelsbuch, welche

‚ nach den Vorschriften für Verbriefungstransaktionen (Rundschreiben Kreditrisiken, XIV. Verbrie- 31

fungstransaktionen) vom Kapital abgezogen werden müssen, oder

‚ Liquiditätsfazilitäten ohne Rating oder Massnahmen zur Verbesserung der Kreditqualität (Credit 32

Enhancements) sind,

gelten die Eigenmittelvorschriften für Verbriefungstransaktionen im Bankenbuch.33

lung nach Rz 31–34 absehen, falls folgende Bedingungen erfüllt sind:

[§307 Juli 05] Ein Institut, das eine Bewilligung für die Modellierung von spezifischen Risiken hat und 34 zusätzliche Ausfallrisiken wie unter Rz 264–272 beschrieben modelliert, kann von einer obiger Behand- ‚ Das Institut ist Händler in solchen Positionen;35

‚ Es gibt für die entsprechenden Positionen (im Falle von synthetischen Verbriefungen für die Ver- 36

briefung selbst oder für alle darin enthaltenen Risikokomponenten) einen Markt mit unabhängigen Geld-/Briefkursen, so dass innerhalb eines Tages ein Preis gefunden werden kann, der in einem vernünftigen Verhältnis zum letzten gehandelten bzw. im Markt gestellten Preis steht und der es zudem erlaubt, die Transaktionen innert üblicher Zeit abzuwickeln;

‚ Das Institut verfügt über ausreichend Marktdaten, um das konzentrierte Ausfallrisiko dieser Positi- 37

onen in seinem Modell für die zusätzlichen Ausfallrisiken vollständig erfassen zu können.

D. Leitlinien für eine vorsichtige Bewertung

[§690] Die folgenden Leitlinien sind insbesondere für weniger liquide Positionen wichtig.38

[§692] Das Institut muss über angemessene Systeme und Kontrollen verfügen, und die Geschäftsleitung 39 und die Bankenkommission davon überzeugen, dass diese Systeme vorsichtige und zuverlässige Schätzwerte liefern.

‚ Das Institut muss über dokumentierte Richtlinien und Vorgehensweisen für den Bewertungsprozess 40

verfügen. Dazu gehören: klar definierte Verantwortlichkeiten der an der Bewertung beteiligten Stellen, Quellen für die Marktinformationen und Überprüfung von deren Eignung, die Häufigkeit der unabhängigen Bewertung, der Zeitpunkt für die Erhebung von Tagesschlusspreisen, Verfahren für Bewertungsanpassungen, Monatsend- und Ad-hoc-Abstimmungsverfahren.