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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten
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EBK-RS 06/[xy] Marktrisiken Seite 6
Die Berichterstattung der Einheit, die für die Bewertung zuständig ist, muss vom Handel bis hin auf 41
Geschäftsleitungsebene unabhängig sein.
[§693, §694] Bewertung zu Marktpreisen:
Damit ist die mindestens täglich vorzunehmende Positionsbewertung auf Grundlage einfach feststellba- 42 rer Glattstellungspreise, die aus neutralen Quellen bezogen werden, gemeint. Das Institut muss seine Positionen so weit wie möglich zu Marktpreisen bewerten. Zu verwenden ist die jeweils vorsichtigere Seite der Geld-/Briefkurse, ausser wenn das Institut ein bedeutender Market-Maker für gewisse Positionen ist und diese zu Mittelkursen glattstellen kann.
[§695] Bewertung zu Modellpreisen:
Damit ist jede Bewertung gemeint, die aus Marktdaten abgeleitet werden muss. Eine vorsichtige Mo- 43 dellbewertung bedingt Folgendes:
Die Geschäftsleitung muss verstehen, für welche Elemente des Handelsbuchs eine Modellbewer- 44
tung vorgenommen wird und muss die Bedeutung der Unsicherheit kennen, die dadurch in der Berichterstattung über die Risiken und Erfolgsbeiträge eines Geschäftes entsteht.
Marktdaten sollten, so weit möglich, aus denselben Quellen bezogen werden wie die Marktpreise. 45
Die Eignung der Marktdaten für die Bewertung der einzelnen Positionen ist regelmässig zu überprüfen.
Falls verfügbar sollten nach Möglichkeit allgemein anerkannte Bewertungsmethoden für einzelne 46
Produkte verwendet werden.
Wenn das Modell vom Institut selbst entwickelt wurde, muss es auf geeigneten Annahmen basieren, 47
die von angemessen qualifizierten, nicht an der Entwicklung beteiligten Dritten beurteilt und kritisch überprüft wurden. Das Modell muss unabhängig vom Handel entwickelt und abgenommen werden.
Es muss ein formelles Verfahren für die Kontrolle von Änderungen geben, und eine Sicherheitsko- 48
pie des Modells ist aufzubewahren.
Das Risikomanagement muss die Schwächen des verwendeten Modells kennen und wissen, wie 49
diese am besten in den Bewertungsergebnissen zu berücksichtigen sind.
Das Modell muss regelmässig auf die Genauigkeit seiner Ergebnisse überprüft werden.50
[§696, §697] Sowohl die Bewertung zu Marktpreisen wie auch die Bewertung zu Modellpreisen müssen 51 mindestens monatlich von einer Einheit überprüft werden, die unabhängig vom Handel ist.
E. Bewertungsanpassungen/Reserven
[§698, §699] Das Institut muss über Weisungen verfügen, wie Bewertungsanpassungen und -reserven 52 zu berücksichtigen sind. Mindestens in folgenden Fällen sind Bewertungsanpassungen/-reserven formell zu überprüfen: noch nicht eingenommene Kreditspreads, Glattstellungskosten, operationelle Risiken, vorzeitige Tilgungen, Geldanlage- und Refinanzierungskosten, zukünftige Verwaltungskosten und gegebenenfalls Modellrisiken.
[§700 Juli 05] Zusätzlich ist die Bildung von Reserven für weniger liquide Positionen zu erwägen. Bei 53 der Entscheidung, ob eine Bewertungsreserve für weniger liquide Positionen notwendig ist, sind folgende Faktoren zu überprüfen: Zeit, die notwendig ist, um eine Position abzusichern, durchschnittliche Volatilität der Geld-Brief-Spannen, Verfügbarkeit von unabhängigen Marktkursen, Ausmass, in welchem eine Bewertung zu Modellpreisen gemacht wird. Bei grossen Positionen und Altbeständen ist zu berücksichtigen, dass Glattstellungspreise mit grösserer Wahrscheinlichkeit ungünstiger sein werden.