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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten
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EBK-RS 06/[xy] Marktrisiken Seite 4
Grundsätze und Prozesse zur Überwachung der Positionen auf Übereinstimmung mit der Handels- 12
strategie einschliesslich der Überwachung von Umsätzen und Altbeständen.
C. Abgrenzung zum Bankenbuch
Für die Zuordnung der Positionen zum Handelsbuch hat das Institut angemessene und einheitliche Kri- 13 terien zu definieren. Erforderlich sind zudem Kontrollsysteme, welche die Einhaltung dieser Kriterien sowie die ordnungsmässige und willkürfreie Behandlung interner Transaktionen sicherstellen.
[§687a Juli 05] Ein Institut muss klar definierte Weisungen und Prozesse implementiert haben, um zu 14 bestimmen, welche Positionen im Handelsbuch gehalten werden und welche nicht. Im Minimum müssen diese Weisungen und Prozesse auf folgende Fragen Antwort geben:
Welche Aktivitäten definiert das Institut als Handel und damit die betreffenden Positionen als Teil 15
des Handelsbuchs für die Bestimmung der Eigenmittelanforderungen?
In welchem Ausmass können die Positionen täglich mit Bezug auf einen aktiven liquiden Markt 16
bewertet werden?
Inwieweit kann das Institut für Positionen, die mit einem Modell bewertet werden:
à die materiellen Risiken dieser Positionen identifizieren;17
à die materiellen Risiken diser Positionen absichern, und in welchem Ausmass haben die Absi- 18 cherungsinstrumente einen aktiven liquiden Markt;
à verlässliche Schätzungen für die wichtigsten Annahmen und Parameter, die im Modell benutzt 19 werden, abgeleiten?
In welchem Rahmen kann das Institut Bewertungen für Positionen vornehmen, die extern auf konsi- 20
stente Art und Weise validiert werden können?
In welchem Umfang können gesetzliche Vorschriften oder andere operationelle Anforderungen das 21
Institut daran hindern, Positionen sofort zu liquidieren?
Wieweit kann das Institut das Risiko der Positionen aktiv bewirtschaften?22
Welche Kriterien bestehen für Transfers von Positionen zwischen dem Handels- und dem Banken- 23
buch?
[§689a Juli 05]Falls ein Institut ein Kreditrisiko im Bankenbuch mit einem Kreditderivat absichert, das 24 im Handelsbuch verbucht ist (interne Absicherung), wird die Position im Bankenbuch für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen als nicht abgesichert betrachtet. Ein Kreditrisiko im Bankenbuch kann nur mit einem von einem anerkannten externen Sicherungsgeber gekauften Kreditderivat, das die Anforderungen für die Anerkennung von Kreditderivaten (siehe XIII. E. Zusätzliche Mindestanforderungen an Kreditderivate im Rundschreiben Kreditrisiken) erfüllt, abgesichert werden. Wird die Absicherungswirkung eines externen Kreditderivats anerkannt, kommen für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen die Vorschriften des Bankenbuchs zur Anwendung
[§689b Juli 05] Institute, die zur Bestimmung der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken den 25 Schweizer Standardansatz anwenden, behandeln qualifizierte Beteiligungen in Aktien und anderen Beteiligungstiteln von im Finanzbereich tätigen Firmen gemäss Art. 62 Abs. 3 Bst. b Ziff. 4 ERV. Jene Institute, die ihre Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken unter Verwendung des internationalen Standardansatzes bestimmen, behandeln von im Finanzbereich tätigen Unternehmen emittierte Aktien und andere Beteiligungstitel gemäss Art. 76 Abs. 3 Bst. a Ziff. 1 und Bst. b Ziff. 1 ERV. Und Institute,
die den IRB anwenden, behandeln diese Positionen in Analogie zum internationalen Standardansatz (Art. 76 Abs. 3 ERV), wobei die IRB-Risikogewichte nach einem marktbasierten Ansatz oder dem PD/LGD zu bestimmen sind.