Vorlage

Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 101Fedlex · Vorlage

EBK-RS 06/[xy] Marktrisiken Seite 7

[§701 Juli 05] Gemäss Rz 53 vorgenommene Bewertungsanpassungen oder Reserven müssen sich auf 54 das Kernkapital auswirken und können über die Rechnungslegungsvorschriften hinausgehen.

Handelsbuchpositionen nach Art. 5 Bst. b ERV stellen grundsätzlich „Handelsgeschäfte“ im Sinne der 55 Richtlinien der Eidg. Bankenkommission zu den Rechnungslegungsvorschriften (RRV-EBK, Rz 233)

dar. Eine Ausnahme bilden nach dem Niederstwertprinzip zu bewertende Handelsbestände (RRV-EBK,

Rz 22d ), die keine Handelsbuchpositionen nach Art. 5 Bst. b ERV darstellen.

III. De-Minimis-Regel für Aktien- und Zinsinstrumente (vgl. Art. 83 ERV)

Ein Institut muss die Eigenmittelanforderungen für Zinsänderungs- und Aktienkursrisiken nicht nach 56 dem Standard- oder Modellansatz bestimmen, wenn es keine Kreditderivate in seinem Handelsbuch (Art. 5 Bst. b ERV) hält und sein Handelsbuch

‚ zu keiner Zeit 6% der um die absoluten Beträge der Eventualverbindlichkeiten, unwiderruflichen 57

Zusagen, Einzahlungs- und Nachschussverpflichtungen, Verpflichtungskrediten und Kontraktvolumen aller offenen derivativen Finanzinstrumente ergänzten Bilanzsumme des letzten Quartalsabschlusses und

‚ zu keiner Zeit 30 Mio. Schweizer Franken58

überschreitet (Art. 83 ERV). Die beiden Bedingungen sind kumulativ zu erfüllen und ihre permanente 59 Einhaltung ist durch organisatorische Massnahmen − insbesondere durch die Ausgestaltung des Limitenwesens − sicherzustellen.

Die massgebende Grösse des Handelsbuchs entspricht dabei der Summe

‚ der absoluten Marktwerte sämtlicher Kassapositionen im Handelsbuch zuzüglich60

‚ der absoluten deltagewichteten Marktwerte sämtlicher den einzelnen Optionspositionen des Han- 61

delsbuchs zugrunde liegenden Basiswerte zuzüglich

‚ der absoluten Marktwerte der jeweils betragsmässig grösseren Komponente sämtlicher Terminposi- 62

tionen im Handelsbuch.1

Dabei können sich ausgleichende Positionen gemäss Rz 80–87 unberücksichtigt bleiben, wobei die folgenden Punkte zu beachten sind:

‚ In Bezug auf die Überprüfung der Einhaltung beider zur Anwendung der De-Minimis-Regel rele- 63

vanten Grenzwerte (De-Minimis-Test) ist die in Rz 82 vorgesehene Verrechnungsmöglichkeit für Futures nicht auf Zinsfutures begrenzt. Sie gilt analog für Aktien-, Aktienindex-, Devisen-, Gold- und Rohstofffutures.

‚ Abweichend von den Rz 84–87, können Swaps, FRAs und Forwards unabhängig von der Laufzeit 64

bis zur nächsten Zinsneufestsetzung resp. bis zur Fälligkeit dann miteinander verrechnet werden,

wenn die Zinsneufestsetzungs- resp. Fälligkeitstermine innerhalb von 10 Kalendertagen liegen.

Im Weiteren können zur Bestimmung der massgebenden Grösse des Handelsbuchs sich ausgleichende 65 Positionen gemäss Rz 127 unberücksichtigt bleiben. Die Restriktionen von Rz 81–82 gelangen jedoch in Bezug auf Aktien- und Aktienindexfutures komplementär zur Anwendung; d.h., auch Aktien- und Aktienindexfutures müssen für die Zulässigkeit ihrer gegenseitigen Verrechnung die Anforderung von nicht mehr als sieben Kalendertage auseinander liegenden Fälligkeitsterminen erfüllen. Zudem müssen

1 Besteht beispielsweise ein Terminkontrakt zum Kauf einer deutschen Aktie gegen 100 Euro in einem Jahr, so ist der aktuelle Terminpreis der entsprechenden Aktie dem aktuellen Terminpreis von 100 Euro gegenüberzustellen. In die für den De-Minimis-Test relevante massgebende Grösse des Handelsbuchs hat der grössere dieser beiden Terminpreise einzufliessen.