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Vernehmlassung 2005/89: Revision des Gefahrgutrechts · 103 Seiten
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Änderungen ADR 07 (exkl. Tunnelregelung) Beilage 1
TEIL 5
Kapitel 5.1
5.1.2.1 Der Absatz a) erhält folgenden Wortlaut:
"a) Eine Umverpackung muss
(i) mit dem Ausdruck «UMVERPACKUNG» gekennzeichnet und
(ii) für jedes in der Umverpackung enthaltene gefährliche Gut mit der UN-Nummer, der die Buchstaben «UN» vorangestellt sind, gekennzeichnet und, wie nach Abschnitt 5.2.2 für Versandstücke vorgeschrieben, bezettelt sein,
es sei denn, die für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichnungen und Gefahrzettel bleiben sichtbar. Ist ein und dieselbe Kennzeichnung oder ein und derselbe Gefahrzettel für verschiedene Versandstücke vorgeschrieben, muss diese Kennzeichnung oder dieser Gefahrzettel nur einmal angebracht werden. Die Kennzeichnung mit dem Ausdruck «UMVERPACKUNG», die gut sichtbar und lesbar sein muss, muss in einer Amtssprache des Ursprungslandes und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, ausserdem in Deutsch, Englisch oder Französisch angegeben sein, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben."
Der Absatz b) erhält folgenden Wortlaut:
"b) Die in Unterabschnitt 5.2.1.9 abgebildeten Ausrichtungspfeile sind auf zwei gegenüberliegenden Seiten der folgenden Umverpackungen anzubringen:
(i) Umverpackungen mit Versandstücken, die gemäss Absatz 5.2.1.9.1 zu kennzeichnen sind, es sei denn, die Kennzeichnung bleibt sichtbar, und
(ii) Umverpackungen mit flüssigen Stoffen in Versandstücken, die gemäss Absatz 5.2.1.9.2 nicht gekennzeichnet werden müssen, es sei denn, die Verschlüsse bleiben sichtbar."
5.1.2.2 Den zweiten Satz ("Die Kennzeichnung «UMVERPACKUNG» zeigt die Überein-
stimmung mit diesen Vorschriften an.") streichen.
Einen neuen Unterabschnitt 5.1.2.3 mit folgendem Wortlaut einfügen:
"5.1.2.3 Jedes Versandstück, das mit den in Unterabschnitt 5.2.1.9 beschriebenen Ausrich-
tungszeichen versehen und in eine Umverpackung oder in eine Grossverpackung eingesetzt ist, muss gemäss diesen Kennzeichnungen ausgerichtet sein."
Der bestehende Unterabschnitt 5.1.2.3 wird zu 5.1.2.4.
5.1.5.1.2 Der Absatz c) erhält folgenden Wortlaut:
"c) Für jedes Versandstück, für das eine Genehmigung/Zulassung der zuständigen Behörde erforderlich ist, ist sicherzustellen, dass alle in den Zulassungszeugnissen festgelegten Vorschriften erfüllt worden sind."
In Absatz e) "6.4.8.7" ändern in:
"6.4.8.8".