Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/89: Revision des Gefahrgutrechts
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 1
Änderungen/Erläuterungen der GGBV Beilage 7
Änderungen und Erläuterungen der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV)
Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 11 Abs. 2 Bst. m (neu)
2
Sie haben insbesondere zu überprüfen:
m. ob der Sicherungsplan gemäss 1.10.3.2 ADR vorhanden ist.
Erläuterungen:
Die Pflichten des Gefahrgutbeauftragten wurden im ADR ergänzt. Neu muss er auch das Vorhandensein eines Sicherungsplans überprüfen. Diese Aufgabe soll auch in der GGBV explizit erwähnt werden.
Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 20 Abs. 2 Bst. g (neu)
2
Eine Prüfungsstelle muss:
g. unabhängig vom Ausbildungsveranstalter sein.
Erläuterungen:
Neu wird vom ADR gefordert, dass eine Prüfungsstelle nicht gleichzeitig Ausbildungsveranstalter sein darf. Diese Anforderung soll auch in der GGBV genannt werden.
Diese neue Anforderung bedingt eine Überprüfung jener Anerkennungen von Prüfungsstellen, die bis heute durch das UVEK erfolgt sind. Die Prüfungsstellen müssen die Kriterien der Unabhängigkeit gemäss
Vorgaben des ADR spätestens ab 1. Juli 2007 erfüllen.
Geltender Text Änderungsvorschlag Anhang Abs. 1 Anhang Abs. 1
1. Unternehmungen, deren betroffene Tätigkeiten 1. Unternehmungen, deren betroffene Tätigkeiten
sich auf begrenzte Mengen je sich auf begrenzte Mengen je
Beförderungseinheit erstrecken, die unterhalb Beförderungseinheit/Wagen in Versandstücken der in Unterabschnitt 1.1.3.6, in Absatz 2.2.7.1.2 erstrecken, die unterhalb der in Unterabschnitt sowie in den Kapiteln 3.3 und 3.4 ADR/RID 1.1.3.6, in Absatz 2.2.7.1.2 sowie in den Kapiteln festgelegten Grenzwerte liegen. 3.3 und 3.4 ADR/RID festgelegten Grenzwerte liegen.
Erläuterungen:
Die vorliegende Änderung steht im Zeichen der verkehrsträgerübergreifenden Koordination. Einerseits soll diese Freistellung auch bei Bahntransporten Anwendung finden: daher wird neu auch die Beförderung in (Bahn-)Wagen erfasst. Da die Anforderung von Unterabschnitt 1.1.3.6 im ADR und im RID aber nicht identisch sind, wird andererseits klargestellt, dass sich diese neue Freistellung nur auf die Beförderung in Versandstücken bezieht, was der Lösung des ADR entspricht.