Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/89: Revision des Gefahrgutrechts · 5 Seiten

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Erläuterungen zum ADR 07 (exkl. Tunnelregelung) Beilage 3

Erläuterungen zu den ADR-Änderungen (exkl. Tunnelregelung)

Die vorliegenden Erläuterungen beziehen sich auf das Dokument „Änderungen ADR 07 (exkl. Tunnelregelung)“ (Beilage 1).

Freistellungen

Betreffend Freistellungen sind folgende Modifikationen vorgesehen:

• Die bisherige Freistellung von 1.1.3.1.d) wird erweitert und präzisiert. Neu regelt diese Bestimmung jene

Beförderungen, die von Einsatzkräften im Zusammenhang mit Notfallmassnahmen durchgeführt werden, abschliessend.

Freigestellt sind Beförderungen, die von Einsatzkräften oder unter deren Überwachung durchgeführt werden, soweit diese im Zusammenhang mit Notfallmassnahmen erforderlich sind, insbesondere

o Beförderungen mit Abschleppfahrzeugen, die Unfall- oder Pannenfahrzeuge mit gefährlichen Gütern mitführen, oder

o Beförderungen, die durchgeführt werden, um die bei einem Zwischenfall oder Unfall betroffenen gefährlichen Güter einzudämmen, aufzunehmen und zu einem sicheren Ort zu verbringen.

• Die bisherige Bestimmung von 1.1.3.2.f) für Gase wird erweitert und durch 1.1.3.1.f) ersetzt. Die Freistel-

lung bezieht sich neu auf die Beförderung von ungereinigten leeren ortsfesten Lagerbehältern, die bestimmte Gase, Stoffe der Klasse 3 und 9 oder Pestizide der Klasse 6.1 enthalten haben.

• Die Freistellung betreffend Gasen in Ausrüstungsteilen zum Betrieb des Fahrzeugs wird ohne inhaltliche

Änderung präzisiert (1.1.3.2.d).

• Der Anwendungsbereich der Freistellung für Beförderungen in einer Transportkette, die eine See- oder

Luftbeförderung einschliesst, wird eingeschränkt: Neu ist diese Freistellung auch ausgeschlossen für Güter, die nach der Klasse 9 (bisher nur Klassen 1 bis 8) des ADR als gefährlich eingestuft sind, nach den Vorschriften des IMDG-Codes oder der Techischen Anweisungen der ICAO jedoch nicht als gefährlich gelten (1.1.4.2.1).

Begriffsbestimmungen

Verschiedene neue Begriffe werden definiert. Hervorzuheben sind folgende Begriffe in Kapitel 1.2:

• Fassungsraum eines Tankkörpers oder eines Tankkörperabteils für Tanks

• Mitglied der Fahrzeugbesatzung

• Tankakte

Beim Begriff „luftdicht verschlossener Tank“ wird ein Verweis geändert: Für die Zulassung von Vakuumventilen wird neu auf Absatz 6.8.2.2.3 verwiesen.

Sicherheitspflichten der Hauptbeteiligten

Bei den Pflichten des Befüllers (1.4.3.3) wird eingefügt, dass dieser beim Befüllen von Fahrzeugen und Containern mit gefährlichen Gütern in loser Schüttung die Beachtung der anwendbaren Vorschriften des Kapitels 7.3 sicherzustellen hat.

Übergangsvorschriften

Verschiedene Übergangsfristen werden modifiziert oder neu eingefügt, insbesondere:

• Gefahrzettel und Grosszettel (Placards), die dem Muster Nr. 7A, 7B, 7C, 7D oder 7E gemäss den bis

31.12.2004 geltenden Vorschriften oder dem Muster Nr. 5.2 gemäss den bis 31.12.2006 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen bis 31.12.2010 weiter verwendet werden (1.6.1.2). Andere Gefahrzettel und Grosszettel (Placards), die den ab 1.1.2007 geltenden Vorschriften nicht entsprechen, dürfen nicht mehr verwendet werden (vgl. aber 5.2.2.2.1.2 betr. Wiederbefüllung, Prüfung und Entsorgung).