Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/89: Revision des Gefahrgutrechts · 5 Seiten
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Erläuterungen zur Tunnelregelung des ADR 07 Beilage 4
Erläuterungen zur neuen Tunnelregelung des ADR
Die vorliegenden Erläuterungen beziehen sich auf das Dokument „Änderungen ADR 07 betr. Tunnels“ (Beilage 2).
Im Folgenden werden zunächst die von der WP.15 beschlossenen Bestimmungen im Zusammenhang mit Tunnels erläutert. Anschliessend wird deren Bedeutung für die Schweiz sowie das beabsichtigte Vorgehen zu deren Umsetzung dargestellt. Die Vertragsstaaten haben eine Übergangsfrist bis 31.12.2009, um ihre Tunnelsignalisation für Gefahrguttransporte an die neuen Anforderungen anzupassen. Bis die neue Regelung signalisiert ist, behält die bestehende Signalisation ihre Bedeutung.
1) Neue ADR-Bestimmungen im Zusammenhang mit Tunnels
A) Darstellung der neuen Tunnelregelung im Einzelnen
Die neue ADR-Tunnelregelung sieht Strassentunnelbeschränkungen für die Durchfahrt mit Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern vor. Damit wird ein bisher in die nationale Kompetenz fallender Regelungsbereich international standardisiert mit der Folge, dass die unterschiedlichen nationalen Tunnelregelungen wegfallen, was den Transport gefährlicher Güter durch Tunnels für den Beförderer planbarer werden lässt. Die neue Tunnelregelung hat ihren Niederschlag in den Kapiteln 1.9, 3.2 und 8.6 ADR gefunden. Danach hat die zuständige Behörde des ADR-Vertragsstaates ihre Strassentunnel, je nach "Ereignisresistenz" einer der in Absatz 1.9.5.2.2 festgelegten Tunnelkategorien zuzuteilen (vgl. zu den Tunnelkategorien Ziff. 1A a nachfolgend). Zudem werden nach der neuen ADR-Regelung die gefährlichen Güter, je nach Stoffgefährlichkeit, einem Tunnelbeschränkungscode unterstellt, wobei es Sache des Beförderers ist, die gesamte Beförderungseinheit entsprechend der Ladung einem Tunnelbeschränkungscode zuzuordnen (vgl. zu den Tunnelbeschränkungscodes nachfolgend Ziff. 1A b). Dieser Tunnelbeschränkungscode gibt Aufschluss darüber, ab welcher Tunnelkategorie die Tunneldurchfahrt mit gefährlichen Gütern beschränkt ist. Tunnels mit Beschränkungen für bestimmte gefährliche Güter müssen entsprechend signalisiert sein (vgl. zur Signalisation nachfolgend Ziff. 1A c).
a) Die Tunnelkategorien
Die Kategorisierung basiert auf der Annahme, dass in Tunnel drei Hauptgefahren bestehen, die zu zahlreichen Opfern oder ernsthaften Schäden am Tunnelbauwerk führen können:
- Explosionen
- Freiwerden giftiger Gase oder flüchtiger, giftiger flüssiger Stoffe
- Brände
Hieraus folgen fünf Tunnelkategorien (mit folgender Bedeutung):
- Tunnelkategorie A:
Tunnels ohne Beschränkungen für die Beförderung gefährlicher Güter.
- Tunnelkategorie B:
Beschränkungen für gefährliche Güter, die zu einer sehr grossen Explosion führen können.
- Tunnelkategorie C:
Beschränkungen für gefährliche Güter, die zu einer sehr grossen Explosion, einer grossen Explosion oder einem umfangreichen Freiwerden giftiger Stoffe führen können.
- Tunnelkategorie D:
Beschränkungen für gefährliche Güter, die zu einer sehr grossen Explosion, einer grossen Explosion, einem umfangreichen Freiwerden giftiger Stoffe oder einem grossen Brand führen können.