Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/89: Revision des Gefahrgutrechts · 9 Seiten

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Änderungen/Erläuterungen des Anhanges 1 SDR Beilage 5

Änderungen und Erläuterungen von Anhang 1 SDR

Geltender Text Änderungsvorschlag

1.1.3.1.1 1.1.3.1.1

Für die Anwendung des Unterabschnitts 1.1.3.1 Für die Anwendung des Unterabschnitts 1.1.3.1 Buchstaben a) und c) ADR gilt folgende Regelung: Buchstaben a) ADR gilt folgende Regelung:

i) i) Tabelle A

letzte Tabellenzeile nach Klasse 2 einfügen:

Klasse 3 : UN 3473

ii) Die allgemeinen Verpackungsvorschriften der ii) Aufgehoben

Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.5 bis

4.1.1.8 ADR sind zu beachten.

Erläuterungen:

Zu 1.1.3.1.1 Ingress:

Nach Unterabschnitt 1.1.3.1 c) ADR sind Beförderungen, die von "Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit" durchgeführt werden und die 450 l je Verpackung und die Höchstmengen gemäss

Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten, freigestellt. Die internationale Norm definiert

Freistellungsmengen, welche sowohl den Sicherheitsbedürfnissen wie auch den Transportbedürfnissen der Unternehmen gerecht werden. Vor diesem Hintergrund kann 1.1.3.1.1 Buchstabe c) aufgehoben werden.

Zu 1.1.3.1.1 i) Tabelle A:

Bei der UN-Nummer 3473, BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN mit entzündbaren flüssigen Stoffen handelt es sich um einen neuen Gegenstand, welcher nach den geltenden Grundsätzen in die Tabelle A der SDR integriert wird.

Zu 1.1.3.1.1 ii):

Absatz ii) verweist auf ADR-Bestimmungen von allgemeinem bzw. deklaratorischem Charakter, deren Norminhalte teilweise bereits von anderen Gesetzgebungen erfasst sind (z.B. Normen über die Ladung im Strassenverkehrsrecht, Normen des Umweltschutzrechts). Diese Bestimmung kann daher ohne

Beeinträchtigung der Sicherheit aufgehoben werden.

Geltender Text Änderungsvorschlag

1.1.3.1.3 1.1.3.1.3

Bei Anwendung des Unterabschnittes 1.1.3.1 Aufgehoben

Buchstabe c) ADR müssen die Verpackungen mit

den im Kapitel 5.2 ADR, vorgeschriebenen

Kennzeichnungen versehen sein.

Erläuterungen:

Mit dieser Bestimmung wird auf nationaler Ebene für an sich freigestellte Beförderungen eine

Kennzeichnungspflicht vorgeschrieben, allerdings beschränkt auf eine einzelne Freistellungsart (1.1.3.1.3 c) ADR). Aus Gründen der Koheränz und weil die Bestimmung sicherheitstechnisch als entbehrlich scheint, wird deren Aufhebung vorgeschlagen.

Geltender Text Änderungsvorschlag

1.1.3.6.3 1.1.3.6.3

a. Ist die Beförderung bestimmter gefährlicher a. Ist die Beförderung bestimmter gefährlicher

Güter in Zusammenhang mit Mengen, die je Güter in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden (1.1.3.6.3 Beförderungseinheit befördert werden (1.1.3.6 ADR) teilweise freigestellt, finden nachstehende ADR) teilweise freigestellt, finden nachstehende Bestimmungen keine Anwendung: Bestimmungen keine Anwendung:

- die erhöhte Haftpflichtversicherung, - die erhöhte Haftpflichtversicherung,

- die Bestimmungen dieses Anhangs über das - die Bestimmungen dieses Anhangs über das