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Vernehmlassung 2005/89: Revision des Gefahrgutrechts · 10 Seiten

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Änderungen ADR 07 betr. Tunnels Beilage 2

1.9.5.3 Vorschriften für Strassenverkehrszeichen und die Bekanntgabe von Ein-

schränkungen

1.9.5.3.1 Die Vertragsparteien müssen Tunnelverbote und alternative Strecken mit Hilfe von

Strassenverkehrszeichen angeben.

1.9.5.3.2 Für diesen Zweck können sie die Zeichen C, 3hund D, 10a, 10bund 10cgemäss

dem Wiener Übereinkommen über Strassenverkehrszeichen (Wien, 1968) und dem Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Strassenverkehrszeichen (Genf, 1971) in der Interpretation der Resolution über Strassenverkehrszeichen (R.E.2) der Hauptarbeitsgruppe Strassenverkehr des UNECE-Binnenverkehrsausschusses in der jeweils geltenden Fassung verwenden.

1.9.5.3.3 Um das internationale Verständnis von Strassenverkehrszeichen zu erleichtern,

basiert das in dem Wiener Übereinkommen beschriebene System von Strassenverkehrszeichen auf der Verwendung von Formen und Farben, die für jede Klasse von Zeichen charakteristisch sind, und soweit wie möglich auf der Verwendung grafischer Symbole anstelle von Aufschriften. Sofern es die Vertragsparteien als notwendig erachten, die vorgeschriebenen Zeichen und Symbole abzuändern, dürfen die vorgenommenen Änderungen die wesentlichen Eigenschaften der Zeichen und Symbole nicht verändern. Sofern Vertragsparteien das Wiener Übereinkommen nicht anwenden, dürfen die vorgeschriebenen Zeichen und Symbole verändert werden, vorausgesetzt, die vorgenommenen Änderungen verändern nicht die wesentliche Bedeutung der Zeichen und Symbole.

1.9.5.3.4 Strassenverkehrszeichen für das Durchfahrtsverbot von Fahrzeugen mit gefährli-

chen Gütern durch Strassentunnel müssen an einem Ort angebracht sein, an dem die Wahl alternativer Strecken möglich ist.

1.9.5.3.5 Wenn der Zugang zu Tunneln beschränkt ist oder alternative Strecken vorgeschrie-

ben sind, müssen die Strassenverkehrszeichen wie folgt mit zusätzlichen Tafeln versehen sein:

Kein Zeichen: keine Einschränkung;

Zeichen mit zusätzlicher Tafel, auf der der Buchstabe B angegeben ist: gilt für Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern, die nicht in Tunneln der Kategorie B zugelassen sind;

Zeichen mit zusätzlicher Tafel, auf der der Buchstabe C angegeben ist: gilt für Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern, die nicht in Tunneln der Kategorie C zugelassen sind;

Zeichen mit zusätzlicher Tafel, auf der der Buchstabe D angegeben ist: gilt für Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern, die nicht in Tunneln der Kategorie D zugelassen sind;

Zeichen mit zusätzlicher Tafel, auf der der Buchstabe E angegeben ist: gilt für Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern, die nicht in Tunneln der Kategorie E zugelassen sind.

1.9.5.3.6 Tunnelbeschränkungen finden keine Anwendung, wenn gefährliche Güter in Über-

einstimung mit Abschnitt 1.1.3 befördert werden.

1.9.5.3.7 Die Beschränkungen müssen offiziell bekannt und der Allgemeinheit zugänglich

gemacht werden.