Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/92: Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung · 7 Seiten

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1. Einleitung

Die Erzeuger von radioaktiven Abfällen sind gesetzlich verpflichtet, diese auf eigene Kosten sicher zu beseitigen. Die während dem Betrieb anfallenden Entsorgungskosten (z.B. für die Wiederaufarbeitung abgebrannter Brennelemente, Untersuchungen der NAGRA, den Bau von Zwischenlagern) werden laufend bezahlt. Die Stilllegungskosten sowie die nach Ausserbetriebnahme der Kernkraftwerke (KKW) anfallenden Kosten für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle werden mit Beiträgen der Betreiber in zwei unabhängige Fonds, den Stilllegungsfonds für Kernanlagen und den Entsorgungsfonds für KKW, sichergestellt. Gesetzliche Grundlagen für die beiden Fonds bildeten vor Inkrafttreten des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG, SR 732.1) der Bundesbeschluss zum Atomgesetz vom 6. Oktober 1978 sowie zwei Verordnungen und zwei Reglemente.

Wichtige Bestimmungen, die früher in den Verordnungen oder Reglementen enthalten waren, sind nun im KEG geregelt. Dieses enthält Bestimmungen betreffend Zweck der Fonds und Beitragspflicht (Art. 77), Ansprüche der Beitragspflichtigen (Art. 78), Leistungen der Fonds (Art. 79), Nachschusspflicht (Art. 80), Rechtsform und Organisation der Fonds (Art. 81) sowie Sicherstellung der Finanzierung der übrigen Entsorgungstätigkeiten (Art. 82). Mit der vorliegenden Revision werden die zwei bisherigen Verordnungen und zwei Reglemente zu einer einzigen Verordnung zusammengeführt. Dabei werden die bestehenden Bestimmungen weitgehend übernommen.

Mit Schreiben vom 17. April 2007 hat das Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Anhörung zum Entwurf der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung eröffnet. Die Anhörungsfrist dauerte bis am 17. Juli 2007. Es wurden 36 Stellungnahmen eingereicht.

Eingeladene Anhörungsteilnehmer Nicht Total eingeladene

Total Eingegangene Stellungnahmen Anhörungsteilnehmer eingeladen Stellungnahmen Kantone 26 23 -23

Parteien 16 4 -4

Eidg. Kommissionen 1 1 -1

Elektrizitätswirtschaft 3 2 24

Energiepolitische und Umweltschutz- 3 2 24

Organisationen TOTAL 49 32 436

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