Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/92: Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung · 7 Seiten

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3. Wesentliche Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 2:

Abs. 2: Der Kt. BS beantragt, dass auch die Kosten zur Dekontamination der Gelände, inklusive Böden und Unterböden in diesem Absatz aufgeführt werden.

Abs. 2 Bst. e: Die KSA beantragt, dass diese Bestimmung mit dem Abbruch aller technischen Einrichtungen ergänzt werde.

Zu Artikel 3:

Allgemein: Gemäss KSA müsse der Begriff "Entsorgung" präzisiert werden. Insbesondere soll ausdrücklich erwähnt werden, ob eine eventuelle Nachkonditionierung radioaktiver Abfälle ebenfalls zur Entsorgung zähle. Ferner soll ausdrücklich erwähnt werden, dass neben den Kosten für die ordentliche Nachsorge auch die Kosten für eine eventuelle Störfallnachsorge des geologischen Tiefenlagers durch den Entsorgungsfonds gedeckt werden müssen. Die Kosten für Forschung und Entwicklung sowie für ein erweitertes Monitoring (z.B. Felslaboratorien) des geologischen Tiefenlagers müssten bis zum Abschluss der Beobachtungsphase ebenfalls durch den Entsorgungsfonds gedeckt werden.

SP, Grüne Partei, SES und Greenpeace fordern, dass der Entsorgungsfonds auch die Kosten für die Rückholbarkeit von Abfällen aus einem Tiefenlager decken muss.

Abs. 2 Bst. c: Mehrere Anhörungsteilnehmer bemängeln, dass die Beobachtungsdauer von 50 Jahren für ein geologisches Tiefenlager zu kurz sei (Kt. SH und BS, SP, Grüne Partei, KSA, SES, Greenpeace). Der Kt. AG und das KKW Gösgen beantragen, dass die Beobachtungsphase von 50 Jahren nicht in der Verordnung, sondern im Entsorgungsprogramm festgelegt wird.

Abs. 2: Der Kt. BS beantragt, dass in diesem Absatz zusätzlich die Kosten zur Sicherstellung der Weitergabe sämtlicher Informationen betreffend ein geologisches Tiefenlager aufgeführt werden.

Zu Artikel 4:

Die Stilllegungs- und Entsorgungskosten dürften nicht alleine gestützt auf die Angaben des Eigentümers berechnet werden. Der internationale Stand der Erfahrung und Wissenschaft sei als Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen (Grüne Partei, SES, Greenpeace). Zudem seien die Berechnung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten einschliesslich der zugrunde gelegten Annahmen zu veröffentlichen und ein Mitwirkungsverfahren durchzuführen (Greenpeace).

Zu Artikel 6:

Abs. 3: Das Paul Scherrer Institut, die Eidgenössische Technische Hochschule Lausanne und die kantonalen Universitäten sollten für ihre Kernanlagen nicht von der Beitragspflicht befreit werden. Damit werde vermieden, dass künftige Generationen die Kosten für die Beseitigung von Anlagen und Abfällen tragen müssen, welche von ihren Vorgängern stammen (SP, KSA, Greenpeace).

Zu Artikel 8:

Abs. 1: swisselectric/swissnuclear und das KKW Gösgen fordern, dass die Berechnung der Beiträge aufgrund eines finanzmathematischen Modells für jede Anlage einzeln und möglichst gleichmässig erfolge. Die gleichmässige Berechnung der Beiträge sei eine zentrale Grundlage der finanzmathema-

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