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Vernehmlassung 2005/92: Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung · 12 Seiten
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Verordnung über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV)
vom … Entwurf
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 81 Absatz 5, 82 Absatz 2 und 101 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 20031,
verordnet:
1. Abschnitt: Sitz
Art. 1
Der Stilllegungsfonds und der Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Fonds) haben ihren Sitz in Bern.
2. Abschnitt: Kosten
Art. 2 Stilllegungskosten
1 Als Stilllegungskosten gelten alle Kosten, die bei der Stilllegung von Kernanlagen entstehen.
2 Zu den Stilllegungskosten gehören namentlich die Kosten für:
a. anlagetechnische Vorbereitung für die Stilllegung;
b. Einschluss, Unterhalt und Bewachung der Anlage;
c. Dekontamination oder Demontage und Zerkleinerung der aktivierten und kontaminierten Teile;
d. Transport und Entsorgung der bei der Stilllegung anfallenden radioaktiven Abfälle;
e. Abbruch der Gebäude und Deponie der inaktiven Abfälle;
f. Planung, Projektierung, Projektleitung und Überwachung;
g. Strahlen- und Arbeitsschutzmassnahmen;
h. behördliche Bewilligungen und Aufsicht;
SR ..........
1 SR 732.1
2007–0457