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Vernehmlassung 2005/92: Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung · 12 Seiten

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Verordnung über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV)

vom … Entwurf

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 81 Absatz 5, 82 Absatz 2 und 101 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 20031,

verordnet:

1. Abschnitt: Sitz

Art. 1

Der Stilllegungsfonds und der Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Fonds) haben ihren Sitz in Bern.

2. Abschnitt: Kosten

Art. 2 Stilllegungskosten

1 Als Stilllegungskosten gelten alle Kosten, die bei der Stilllegung von Kernanlagen entstehen.

2 Zu den Stilllegungskosten gehören namentlich die Kosten für:

a. anlagetechnische Vorbereitung für die Stilllegung;

b. Einschluss, Unterhalt und Bewachung der Anlage;

c. Dekontamination oder Demontage und Zerkleinerung der aktivierten und kontaminierten Teile;

d. Transport und Entsorgung der bei der Stilllegung anfallenden radioaktiven Abfälle;

e. Abbruch der Gebäude und Deponie der inaktiven Abfälle;

f. Planung, Projektierung, Projektleitung und Überwachung;

g. Strahlen- und Arbeitsschutzmassnahmen;

h. behördliche Bewilligungen und Aufsicht;

SR ..........

1 SR 732.1

2007–0457