Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/92: Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung · 7 Seiten

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Zu Artikel 27:

Der Prüfauftrag der Revisionsstelle soll sich nicht wie vorgesehen nach den Bestimmungen des Aktienrechts richten, da angesichts der Höhe der Bilanzsumme und des Ertrags der Fonds abgeleitet werden kann, dass diese mit dem Inkrafttreten des neuen Revisionsgesetzes zukünftig einer ordentlichen Revision unterstünden, verbunden mit einem erweiterten Prüfauftrag. Für die Fonds sei eine eingeschränkte Revision ausreichend (Kt. AG, swisselectric/swissnuclear, KKW Gösgen).

Zu Artikel 32:

Abs. 1: Diese Regelung stamme aus der Entsorgungsfondsverordnung und sei damals einzig wegen dem KKW Leibstadt aufgenommen worden. Dieser Absatz sei zu streichen, da er nicht mehr erforderlich sei (swisselectric/swissnuclear, KKW Gösgen).

Abs. 2: swisselectric/swissnuclear und BKW beantragen, diesen Absatz zu streichen. Sie begründen dies damit, dass gemäss Auftrag der Kostenkommission in der Kostenstudie 2006 für alle KKW, einschliesslich des KKW Mühleberg, eine einheitliche Betriebsdauer von 50 Jahren angenommen wurde. Für die Veranlagung des KKW Mühleberg auf Basis von 40 Betriebsjahren fehle somit eine verlässliche Grundlage. Eine zusätzliche Kostenschätzung andererseits wäre technisch nicht sinnvoll und mit unverhältnismässigem Aufwand sowie mit hohen Kosten verbunden. Aus diesen Gründen befürworten die schweizerischen KKW-Betreiber eine einheitliche Bemessungsgrundlage von 50 Betriebsjahren für sämtliche KKW.

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