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Vernehmlassung 2005/93: Anpassung des Mindestumwandlungssatzes in der beruflichen Vorsorge · 59 Seiten
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1 Allgemeiner Teil
1.1 Ausgangslage
1.1.1 Umwandlungssatz Stand 1. BVG-Revision
Im Bundesgesetz über die berufliche Alters- Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 19821 wird die Bedeutung des Umwandlungssatzes wie folgt umschrieben: „Die Altersrente wird in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, das der Versicherte bei Erreichen des Rentenalters erworben hat.“
Für die Festlegung der Höhe des Umwandlungssatzes sind mehrere Parameter von Bedeutung, zwei davon sind zentral. Zum einen ist es die verbleibende Lebenserwartung bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters, das heisst die erwartete Dauer, während der die Altersrente ausgerichtet werden muss. Zum anderen ist es die Höhe des technischen Zinssatzes, das heisst desjenigen Satzes, mit welchem - während des Kapitalverzehrs - das für die Rentenzahlungen reservierte jeweilige Rentendeckungskapital verzinst werden soll. Weitere Parameter, insbesondere die Annahmen zur Abschätzung der nach dem Tode der Rentnerinnen und Rentner noch fälligen Hinterlassenenleistungen sind ebenfalls zu berücksichtigen.
Diese Parameter stützen sich auf Grundlagen, die auf Wahrscheinlichkeiten (Sterblichkeitsraten) und Prognosen (Renditeerwartungen) basieren, die sich jedoch bis zur letzten Rentenzahlung als realitätsnah erweisen müssen. Es gilt zu beachten, dass die im Zeitpunkt des ordentlichen Rentenalters festgelegte Altersrente sowohl zeitlich wie betragsmässig lebenslänglich geschuldet ist und daher nicht gekürzt werden kann (vgl. Art. 65d Abs. 3 Bst. b BVG).
Im Rahmen der 1. BVG-Revision wurde mit Wirkung ab 1. Januar 2005 der seit der Einführung der beruflichen Vorsorge im Jahr 1985 gültige Mindestumwandlungssatz von 7,2 Prozent erstmals angepasst. Nach Artikel 14 Absatz 2 BVG beträgt er im ordentlichen Rentenalter für Männer und Frauen neu 6,8 Prozent. Aufgrund der Übergangsbestimmung im BVG2 hat der Bundesrat in den Übergangs- beziehungsweise Schlussbestimmungen der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)3 die Teilschritte der Absenkung des Mindestumwandlungssatzes definiert. Wegen der abweichenden Regelung des ordentlichen Rentenalters (Art. 62a BVV 2), fallen die Absenkungen für Männer und Frauen unterschiedlich aus. 2013 wird mit der Pensionierung der Frauen des Jahrgangs 1949 (Alter 64) und 2014 mit derjenigen der Männer (Alter
65) dann der gesetzliche Mindestumwandlungssatz von 6,8 Prozent erreicht.
Grafik 1 zeigt die Entwicklung des Umwandlungssatzes für Männer und Frauen während der in der 1. BVG-Revision vorgesehenen Übergangszeit auf. Die Umwandlungssätze beziehen sich auf das ordentliche Rentenalter von 65 Jahren für Männer beziehungsweise 64 Jahren für Frauen.
1 SR 831.40, Art. 14 Abs. 1 BVG
2 Bst. b
3 Übergangsbestimmung Art. 62c BVV 2 (Frauen) bzw. Schlussbestimmung Bst. a BVV 2 (Männer)